14.12.2024
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Dokument-Nr. 34272

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Beschluss01.08.2024Verwaltungsgericht Köln18 L 1197/24
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss01.08.2024

Anwohnerin kann sich nicht vorbeugend gegen Fahrradstraße wehrenAufstellung bzw. Aufbringung der Verkehrszeichen ist abzuwarten

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat einen Eilantrag auf Unterlassung der Anordnung von Fahrradstraßen in der Bonner Südstadt abgelehnt.

Die Bundesstadt Bonn plant auf Grundlage ihres Fahrrad­s­tra­ßen­konzepts, die Kurfürs­ten­straße im Abschnitt Argelan­der­straße-Reuterstraße sowie die Argelan­der­straße im Abschnitt Weberstraße-Königstraße mittels verkehrs­recht­licher Anordnungen als Fahrradstraßen auszuweisen. Dadurch würden voraussichtlich Pkw-Stellplätze wegfallen. Mit ihrem Eilantrag wollte die in der Südstadt wohnhafte Antragstellerin erreichen, der Stadt Bonn noch vor Beginn der Maßnahmen deren Umsetzung zu untersagen.

Antrag ist unzulässig

Das Gericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin kann sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegen die von der Stadt Bonn beabsichtigte Anordnung der zwei Fahrradstraßen wehren. Nach allgemeinen verwal­tungs­pro­zes­sualen Grundsätzen kann sie dies nur im Wege nachträglichen Rechtsschutzes tun, das heißt nach erfolgter Aufstellung bzw. Aufbringung der Verkehrszeichen. Basierend auf den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnissen hat das städtische Verwal­tungs­ver­fahren diesen Verfahrensstand noch nicht erreicht. Hinsichtlich der Kurfürs­ten­straße ist die verkehrs­rechtliche Anordnung verwal­tungs­intern noch nicht einmal finalisiert. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu würde daher zum jetzigen Zeitpunkt in den Grundsatz der Gewaltenteilung in Gestalt des Letztent­schei­dungs­rechts der Verwaltung eingreifen. Hinsichtlich der Argelan­der­straße bleibt nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zwar unklar, ob die verwal­tungs­in­ternen Planungen bereits abgeschlossen sind.

Keine Gründe für ausnahmsweise vorbeugenden Rechtsschutz vorgetragen

Jedenfalls hat die Antragstellerin aber keine Gründe vorgetragen, die ihr ausnahmsweise die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes ermöglichen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr ein Abwarten des Beginns der Maßnahmen unzumutbar ist. Etwaige Umset­zungs­maß­nahmen (z.B. Beschilderung, Fahrbahn­ma­r­kie­rungen) sind verhältnismäßig einfach umkehrbar. Dass der Antragstellerin als Verkehrs­teil­nehmerin infolge eines geänderten Verkehrs­ver­haltens Gefahren für Leib und Leben drohten, ist ebenfalls nicht erkennbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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