18.10.2024
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Dokument-Nr. 30360

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Verwaltungsgericht Köln Urteil31.05.2021

Verwal­tung­s­praxis der Bundesrepublik Deutschland zur Kabotage steht im Einklang mit europäischem RechtVG Köln weist Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klage einer in Polen nieder­ge­lassenen Gesellschaft abgewiesen, mit der diese festgestellt wissen wollte, dass die nationalen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zum so genannten güter­ver­kehr­lichen Kabotageverkehr im Widerspruch zum europäischen Recht stehen.

Die Klägerin betreibt "Kabotage", d.h. sie erbringt Trans­port­dienst­leis­tungen, bei denen sowohl die Be- als auch die Entladung des Trans­port­fahrzeugs in einem europäischen Mitgliedstaat stattfindet, in dem sie über keine eigene Niederlassung verfügt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 1072/2009 sind im Anschluss an eine grenz­über­schreitende Beförderung nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabota­ge­be­för­de­rungen zulässig.

Definition der Kabotage durch die einzelnen Mitglieds­s­taaten

Der Europäische Gerichtshof hatte in Bezug auf eine dänische Regelung entschieden, dass den Mitgliedstaaten Ermessen für den Erlass nationaler Durch­füh­rungs­maß­nahmen einzuräumen sei, mit denen der Begriff "eine Kabota­ge­be­för­derung" näher ausgefüllt werde. Dies gelte, obwohl eine europäische Verordnung grundsätzlich unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen entfalte und die konkrete Verordnung den Erlass nationaler Durch­füh­rungs­maß­nahmen ausdrücklich nicht vorsehe. Denn die Regelung in Art. 8 VO (EG) 1072/2009 sei in Bezug auf den Begriff der Kabotage in einer Weise unbestimmt, die eine Konkretisierung durch die Mitgliedstaaten erlaube.

Klägerin begehrt Wiederaufnahme eines zuvor untersagten Geschäfts­modells

Im Nachgang der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes beabsichtigte die Klägerin die Wiederaufnahme eines von der Beklagten zuvor untersagten Geschäfts­modells. Danach will die Klägerin im Anschluss an einen vorangegangenen grenz­über­schrei­tenden Gastransport nach Deutschland und der vollständigen Entladung des Trans­port­fahrzeugs dieses in Deutschland erneut mit Gas betanken und im Auftrag eines wirtschaftlich gleichen Auftraggebers sodann mehr als drei wirtschaftlich unabhängige Abnehmer (Entladestellen) anfahren. Die Beklagte teilte der Klägerin im Vorfeld der Klage mit, dass diese Geschäft­s­tä­tigkeit weiterhin eine unzulässige Kabotage darstelle, da mehr als drei selbstständige Abnehmer angefahren würden. Maßgeblich seien insoweit die Angaben im Frachtbrief. Eine Kabota­ge­be­för­derung liege vor, wenn die Klägerin für einen Auftraggeber einen Abnehmer beliefere. Die Anzahl der Be- bzw. Entladeorte sei nach der Verwal­tung­s­praxis der Beklagten unerheblich.

VG: Grenzen der VO (EG) nicht überschritten

Das Verwal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Verwal­tung­s­praxis der Beklagten im Einklang mit europäischem Recht stehe. Sie habe das ihr vom Europäischen Gerichtshof zugesprochene Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit begegne es keinen Bedenken, dass die Beklagte sich bei dem Begriff einer einzelnen Kabota­ge­be­för­derung an den Angaben im Frachtbrief orientiere. Hiermit würden die Grenzen der VO (EG) 1072/2009 nicht überschritten. Ob andere europäische Mitgliedstaaten abweichende Regelungen erlassen hätten und ob diese strenger oder weiter seien, sei im Ergebnis unerheblich, da die nationalen Regelungen jeweils nur an den europäischen Maßstäben zu prüfen seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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