18.10.2024
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Dokument-Nr. 31796

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Urteil20.05.2022Verwaltungsgericht Köln18 K 3145/19 (An St. Katharinen), 18 K 973/20, 18 K 974/20 und 18 K 976/20
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Verwaltungsgericht Köln Urteil20.05.2022

Bei Entscheidung über Reduzierung der Höchst­geschwindigkeit auf Tempo 30 km/h ist eine Analyse verkehrlicher Auswirkungen erforderlichStadt Köln muss über Reduzierung der Höchst­geschwindigkeit auf Tempo 30 km/h neu entscheiden

Die Stadt Köln muss an vier Stellen im Stadtgebiet Anträge auf Reduzierung der Höchst­geschwindigkeit auf Tempo 30 km/h aus Lärmschutz­gründen neu bescheiden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden. Konkret betroffen sind Straße­n­ab­schnitte der Straßen "An St. Katharinen", "Mommsenstraße", "Krefelder Straße" und "Clevischer Ring".

Anwohner dieser Straßen hatten bei der Stadt Köln eine Tempo­re­du­zierung auf die Höchst­ge­schwin­digkeit von 30 km/h beantragt, da ihre Beein­träch­ti­gungen aufgrund von Straßenlärm unzumutbar seien. Nachdem entsprechende Lärmgutachten eingeholt worden waren, lehnte die Stadt Köln die Anträge ab und verwies auf verkehrliche Aspekte wie befürchtete Rückstauungen, entstehende Schleich­verkehre und Beein­träch­ti­gungen des Verkehrsflusses.

Inter­es­se­n­ab­wägung wegen Grenz­wert­über­schreitung

Hiergegen erhoben die vier Klägerinnen und Kläger Klage, denen das Verwal­tungs­gericht Köln mit seinen Urteilen nun entsprach. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die gutachterlich ermittelten Lärmwerte belegten, dass die Situation für die Klägerinnen und Kläger an den konkreten Messpunkten nicht zumutbar sei. Die als Orien­tie­rungswerte heran­zu­zu­zie­henden Grenzwerte der 16. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung seien allesamt überschritten. In einer solchen Situation müsse die Straßen­ver­kehrs­behörde unter Abwägung der wider­strei­tenden Interessen entscheiden, ob eine Tempo­re­du­zierung zu erfolgen habe.

Analyse verkehrlicher Auswirkungen vor erneuter Entscheidung erforderlich

In diese Entscheidung seien einerseits der Grad der Lärmbelastung und andererseits die verkehrlichen Interessen einzustellen und gegeneinander abzuwägen. Diesen Anforderungen genügten die bisherigen Entscheidungen der Stadt Köln nicht. Weder sei der jeweilige Grad der Überschreitung gewürdigt worden noch beruhten die angeführten verkehrlichen Interessen auf einer belastbaren Tatsa­chen­grundlage. Die Stadt Köln habe keine Analyse der verkehrlichen Auswirkungen einer Tempo­re­du­zierung vorgenommen, sondern deren negative Effekte ohne Belege schlicht behauptet. Entsprechende Ermittlungen müsse die Stadt Köln nachholen und sodann erneut über die Anträge entscheiden. Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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