21.11.2024
21.11.2024  

Dokument-Nr. 34384

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Urteil13.09.2024Verwaltungsgericht Köln16 K 5228/22
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Verwaltungsgericht Köln Urteil13.09.2024

Begrenzung von Corona-Überbrü­ckungshilfe auf maximal 54,5 Millionen EUR ist rechtmäßigBenachteiligung größerer Unternehmen ist sachlich gerechtfertigt

Die Begrenzung der Förderprogramme Corona-Überbrü­ckungshilfe III Plus und Corona-Überbrü­ckungshilfe IV auf 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller ist rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Finanzholding abgewiesen, zu der auch die Dorint-Hotel-Gruppe gehört.

Aufgrund der pande­mie­be­dingten Beschränkungen und des hierdurch verursachten Einbruchs des Wirtschafts­lebens stellten Bund und Länder die Förderprogramme der Corona-Überbrü­ckungshilfe zur Verfügung. Hierdurch sollte insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ein Beitrag zu deren Existenz­si­cherung geleistet werden. Die Programme Corona-Überbrü­ckungshilfe III Plus und Corona-Überbrü­ckungshilfe IV sahen eine maximale Förderung von zuletzt 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller vor.

Klägerin macht höhere Zuwendungen geltend

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie einen Anspruch auf Gewährung höherer Zuwendungen geltend machte. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, größere Unternehmen würden durch diese Obergrenzen gleich­heits­widrig benachteiligt. Kleinere Unternehmen hätten ihre laufenden Kosten durch die Förderung der Überbrü­ckungshilfe regelmäßig in einem Umfang von 80 bis 90 Prozent decken können. Größere Unternehmen wie die Klägerin, deren Ausfälle erheblich über den vorgesehenen Obergrenzen gelegen hätten, seien dagegen nur zu einem deutlich geringeren Anteil kompensiert worden. Hierdurch werde der Wettbewerb verzerrt. Da die Verluste der Klägerin auf staatlichen Eingriffen beruhten, seien diese auch entsprechend von der Allgemeinheit zu tragen.

Gericht: Benachteiligung größerer Unternehmen ist sachlich gerechtfertigt

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Obergrenzen der Förderprogramme führen zwar zu einer Benachteiligung größerer Unternehmen. Diese Benachteiligung ist aber sachlich gerechtfertigt.

Keine unbegrenzte Förderung möglich

Es ist legitim, dass mit Blick auf die Begrenztheit staatlicher Finan­zie­rungs­mög­lich­keiten keine unbegrenzte Förderung ermöglicht worden ist. Hinsichtlich der Zielsetzung der Überbrü­ckungshilfe, vor allem kleine und mittlere Unternehmen in ihrer Existenz zu sichern, ist eine Förderung bis zu 54,5 Millionen EUR regelmäßig ausreichend. Für größere Unternehmen standen alternative Hilfsmittel in Form von Bürgschaften und vergünstigten Krediten zur Verfügung. Größeren Unternehmen ist es auch in der Pandemie aufgrund ihrer höheren Leistungs­fä­higkeit zuzumuten, größere Lasten zu tragen, und sich gegebenenfalls weitere Mittel am Kredit- und Kapitalmarkt zu beschaffen. Zu einer Vollkom­pen­sation aller pande­mie­be­dingten Verluste ist der Staat nicht verpflichtet.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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