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Verwaltungsgericht Köln Urteil14.04.2015

Keine LKW-Maut bei solofahrender Sattel­zug­ma­schineTatbestandliche Voraussetzungen einer Mautpflicht bei solofahrenden Sattel­zug­ma­schinen nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden, dass eine solofahrende Sattel­zug­ma­schine nicht der Mautpflicht unterliegt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die österreichische Klägerin führt regelmäßig entgeltliche Überführungen von fabrikneuen, noch niemals zuvor regulär zugelassenen Sattel­zug­ma­schinen auf eigenen Achsen durch und wurde infolge einer Kontrolle nachträglich durch das Bundesamt für Güterverkehr zur Zahlung von LKW-Maut herangezogen.

Sattel­zug­ma­schine ist nicht ausschließlich für Gütertransport bestimmt

Das Verwal­tungs­gericht Köln entschied jedoch, dass diese Mauterhebung rechtswidrig war. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die tatbe­stand­lichen Voraussetzungen einer Mautpflicht bei solofahrenden Sattel­zug­ma­schinen nicht gegeben seien. So sei nach dem Gesetz erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich für den Güter­kraft­verkehr bestimmt ist. An dieser Ausschließ­lichkeit mangele es jedoch bei solofahrenden Sattel­zug­ma­schinen, da auf Basis des technischen Aufbaus und der konkreten Konstruktion nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sattel­zug­ma­schine nicht auch anderen Zwecken als dem Gütertransport offen steht.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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