25.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil30.06.2011

Windkraftanlage zulässig: Erhebliche Störung des Erschei­nungs­bildes einer denkmal­ge­schützten Burg nicht zu erwartenAuch Nachbarn müssen nicht mit unzumutbaren Lärmbe­läs­ti­gungen durch Windkraftanlage rechnen

Die Klage zweier Anwohner gegen die Errichtung einer Windkraftanlage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Köln erfolglos. Durch die Windkraftanlage ist weder mit einer Beein­träch­tigung des Erschei­nungs­bildes einer benachbarten denkmal­ge­schützten Burganlage zu rechnen, noch ist von unzumutbaren Lärmbe­läs­ti­gungen für die Nachbarn auszugehen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bezirks­re­gierung Köln mit Bescheid vom 3. Juli 2008 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraft­anlagen in Elsdorf - Niederembt erteilt. Gegen die Genehmigung hatten zwei Anwohner Klage erhoben. Während der eine Anwohner befürchtet, durch den Betrieb der Anlagen unzumutbaren Lärmbe­läs­ti­gungen ausgesetzt zu sein, geht es einer anderen Anwohnerin um die Freihaltung der Umgebung ihrer schon auf dem Stadtgebiet von Bedburg gelegenen denkmal­ge­schützten Burganlage aus dem frühen 17. Jahrhundert.

Gericht verneint Beein­träch­tigung des Erschei­nungs­bildes der denkmal­ge­schützten Burganlage

Beide Klagen wies das Verwal­tungs­gericht Köln jedoch ab. Das Gericht stellte zum einen fest, dass aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht angenommen werden könne, dass das Erschei­nungsbild der denkmal­ge­schützten Burganlage beeinträchtigt werde. Eine Beein­träch­tigung im Sinne der maßgeblichen denkma­l­recht­lichen Bestimmungen liege erst dann vor, wenn es durch die Windkraft­anlagen zu einer erheblichen Störung des Erschei­nungs­bildes der Burg komme. Davon sei aber angesichts der Lage der Burg und der Entfernung der geplanten Windkraft­anlagen nicht auszugehen. Die andere Klage wies das Gericht mit der Begründung ab, es könne nicht angenommen werden, dass es auf dem Grundstück des Klägers zu unzumutbaren Lärmbe­läs­ti­gungen kommen werde. Die Genehmigung der Anlage enthalte ausreichende Regelungen, um den Kläger vor unzumutbarem Lärm insbesondere nachts zu schützen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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