Dokument-Nr. 12058
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- Bau einer Windenergieanlage bei optischer Bedrängung benachbarter Wohnhäuser unzulässigOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss24.06.2010, 8 A 2764/09
- Windkraftanlage beeinträchtigt Nachbar nichtVerwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss04.02.2002, 4 G 4807/01
- VG Darmstadt: Betrieb zweier Windräder verursacht keinen unzumutbaren LärmVerwaltungsgericht Darmstadt, Urteil02.02.2011, 6 K 877/09.DA und 6 K 1239/09.DA
Verwaltungsgericht Köln Urteil30.06.2011
Windkraftanlage zulässig: Erhebliche Störung des Erscheinungsbildes einer denkmalgeschützten Burg nicht zu erwartenAuch Nachbarn müssen nicht mit unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Windkraftanlage rechnen
Die Klage zweier Anwohner gegen die Errichtung einer Windkraftanlage blieb vor dem Verwaltungsgericht Köln erfolglos. Durch die Windkraftanlage ist weder mit einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer benachbarten denkmalgeschützten Burganlage zu rechnen, noch ist von unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Nachbarn auszugehen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 3. Juli 2008 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen in Elsdorf - Niederembt erteilt. Gegen die Genehmigung hatten zwei Anwohner Klage erhoben. Während der eine Anwohner befürchtet, durch den Betrieb der Anlagen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt zu sein, geht es einer anderen Anwohnerin um die Freihaltung der Umgebung ihrer schon auf dem Stadtgebiet von Bedburg gelegenen denkmalgeschützten Burganlage aus dem frühen 17. Jahrhundert.
Gericht verneint Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der denkmalgeschützten Burganlage
Beide Klagen wies das Verwaltungsgericht Köln jedoch ab. Das Gericht stellte zum einen fest, dass aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht angenommen werden könne, dass das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Burganlage beeinträchtigt werde. Eine Beeinträchtigung im Sinne der maßgeblichen denkmalrechtlichen Bestimmungen liege erst dann vor, wenn es durch die Windkraftanlagen zu einer erheblichen Störung des Erscheinungsbildes der Burg komme. Davon sei aber angesichts der Lage der Burg und der Entfernung der geplanten Windkraftanlagen nicht auszugehen. Die andere Klage wies das Gericht mit der Begründung ab, es könne nicht angenommen werden, dass es auf dem Grundstück des Klägers zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommen werde. Die Genehmigung der Anlage enthalte ausreichende Regelungen, um den Kläger vor unzumutbarem Lärm insbesondere nachts zu schützen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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