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Dokument-Nr. 32275

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Verwaltungsgericht Köln Urteil13.10.2022

Verfas­sungs­schutz darf die Identitäre Bewegung Deutschland weiter beobachtenVerein darf als Verdachtsfall eingestuft und als rechts­extremistische Bewegung behandelt werden

Das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz (BfV) darf die als Verein verfasste Identitäre Bewegung Deutschland als sog. Verdachtsfall einstufen und ggfs. auch als gesichert rechts­extremistische Bewegung behandeln. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit eine Klage des Vereins abgewiesen.

Der Vereinszweck des Klägers ist auf die Erhaltung und Förderung der Identität des deutschen Volkes als eine eigenständige unter den Identitäten der anderen Völker der Welt gerichtet. Dieses Ziel will er durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung des deutschen Volkes erreichen. Dazu führt er Vorträge, Demonstrationen und ähnliche Aktionen durch und verfasst Aufrufe, z.B. an Medien und Parteien. Im August 2016 teilte das BfV mit, dass es den Verein als Verdachtsfall beobachte. Im Verfas­sungs­schutz­bericht für das Jahr 2016 führte das BfV aus, dass beim Kläger Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen vorlägen.

Verein wendet sich gegen Beobachtung durch BfV und öffentliche Bezeichnung als (rechts-)extremistisch

Mit seiner Klage wandte sich der Verein gegen die Beobachtung als Verdachtsfall und die öffentliche Bezeichnung als (rechts-)extremistisch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Konzept der "ethno­kul­tu­rellen Identität" der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht widerspreche. Er behandle deutsche Staats­an­ge­hörige nicht nach ethnischen Gesichtspunkten ungleich. Vielmehr akzeptiere er die bereits eingetretenen Veränderungen des deutschen Staatsvolkes, fordere aber den Erhalt seiner jetzt gegebenen ethno­kul­tu­rellen Identität.

VG: Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche Bestrebung hier vorliegend

Dem ist das VG nicht gefolgt: Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfas­sungs­feindliche Bestrebung liegen vor. Mit dem Konzept der "ethno­kul­tu­rellen Identität" verfolgt der Verein den Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand und den Ausschluss ethnisch Fremder. Diese Vorstellung ist mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbar, der allein an die Staats­an­ge­hö­rigkeit anknüpft. Darüber hinaus kommt in der massiven auslän­der­feind­lichen Agitation des Klägers eine Missachtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte zum Ausdruck, insbesondere der Menschenwürde und des Diskri­mi­nie­rungs­verbots. Aussagen wie "Remigration", "Bevöl­ke­rungs­aus­tausch stoppen" und "Reconquista" sind ausländer- und islamfeindlich. Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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