21.11.2024
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Dokument-Nr. 30454

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Verwaltungsgericht Köln Urteil10.06.2021

Teilerfolg für "Die Welt" im Streit um Zugang zu Informationen zum Flughafen Berlin-BrandenburgKein Auskunfts­an­spruch nach dem Informations­freiheits­gesetz bei Geheimhaltungs­bedürftigkeit

Die Bundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben in Bonn muss zu Teilen der dort vorhandenen Unterlagen zum Haupt­stadt­flughafen Berlin-Brandenburg Zugang gewähren, soweit sie nicht geheimhaltungs­bedürftig sind. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit der Klage der "Welt" teilweise stattgegeben.

Die Bundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben ist für die Verwaltung der Liegenschaften des Bundes, u.a. den Bau des Regie­rungs­flug­hafens in Berlin (BER) zuständig. Im nördlichen Bereich des ehemaligen Flughafens Schönefeld soll ein Bereich für den Flugbetrieb der Bundesregierung und der Mitglieder des Bundestages, des Auswärtigen Amtes (u.a. zum Empfang ausländischer Staatsgäste) sowie des Bundes­mi­nis­teriums der Verteidigung und weiterer Bundesressorts errichtet werden. Aufgrund der erhöhten Sicher­heits­an­for­de­rungen wird der gesamte Regie­rungs­flughafen als militärischer Sicher­heits­bereich ausgewiesen. Im Jahr 2014 beantragten zwei Journalisten, ihnen Informationen über Planungsstand und Kosten, Korrespondenz mit anderen Stellen etc. zum Regie­rungs­terminal des Haupt­stadt­flug­hafens BER zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Bundesanstalt überwiegend ab, zuletzt mit der Begründung, dass die Akten als Verschluss­sachen eingestuft seien. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte zahlreiche Unterlagen der ursprünglich ca. 4024 Einzeldokumente freigegeben.

VG gibt Klage teilweise statt

Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwal­tungs­gericht teilweise stattgegeben. Es ist der Ansicht, dass der Verlag einen Anspruch auf Zugang zu einem Teil der begehrten amtlichen Informationen nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz des Bundes hat, weil insoweit keine Geheim­hal­tungs­be­dürf­tigkeit belegt worden sei. Es bestehe zwar kein Auskunftsanspruch, wenn Informationen als Verschluss­sachen einzustufen seien, weil eine Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein könne. Geheim­hal­tungs­be­dürftig seien Informationen etwa, wenn sie die innere oder äußere Sicherheit, auswärtige Beziehungen oder die Existenz und Funkti­o­ns­tüch­tigkeit staatlicher Einrichtungen beeinträchtigen. Dabei komme es nicht auf die formale Einstufung als Verschlusssache an, sondern ob dies materiell gerechtfertigt sei.

Kein Auskunfts­an­spruch bei Geheim­hal­tungs­be­dürf­tigkeit

Die Geheim­hal­tungs­be­dürf­tigkeit habe die Bundesanstalt für einen Teil der noch in Streit stehenden 402 Dokumente nicht hinreichend begründet. Allein ein Bezug zu dem Regierungs-Terminal reiche hierfür nicht aus. Z.B. bei Dokumenten mit der Bezeichnung "Terminplan Sitzungstermine Aufsichtsrat" oder "Arbeitsergebnis Workshop" sei nicht erkennbar oder erläutert worden, dass es sich um sicher­heits­re­levante Informationen handele. Bei anderen Dokumenten sei dagegen hinreichend deutlich, dass die Einstufung als Verschlusssache gerechtfertigt sei. Dies gelte z.B. auch für Zeichnungen und Pläne des Regierungs-Terminals und Infra­s­truk­tur­ver­ein­ba­rungen, da sie von besonderem Interesse für Terroristen und daher in besonderem Maße schutzbedürftig seien. Betreffend der nach Auffassung des Gerichts geheim­zu­hal­tenden Unterlagen hat es die Klage daher abgewiesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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