23.11.2024
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Dokument-Nr. 32596

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Urteil19.01.2023Verwaltungsgericht Köln13 K 2382/21 und 13 K 3485/21
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Verwaltungsgericht Köln Urteil19.01.2023

Bundes­gesundheits­ministerium zur Herausgabe von Unterlagen zur Masken­be­schaffungVom Ministerium angeführten Versa­gungs­gründe stehen Erteilung der begehrten Informationen nicht entgegen

Das Bundes­gesundheits­ministerium ist zur Herausgabe von Informationen über die Beschaffung von FFP-2-Masken im Zuge der Corona-Pandemie verpflichtet. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden. Herauszugeben sind Gutachten und anderweitige Stellungnahmen einer Beratungs­gesellschaft und einer Anwaltskanzlei sowie dem Grunde nach auch E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Gesund­heits­mi­nister Jens Spahn und der Unternehmerin Andrea Tandler.

Das Ministerium schrieb im März 2020 in einem so genannten Open-House-Verfahren die Beschaffung von Schutzmasken aus. Bei einem solchen Verfahren hat jedes Unternehmen, das die vorgegebenen Vertrags­be­din­gungen und Preise akzeptiert, einen Anspruch auf Vertragsschluss. Dabei bot der Bund jedem Lieferanten einen Festpreis von 4,50 Euro pro FFP-2-Maske. Zur Unterstützung bei der Abwicklung der Beschaf­fungs­ver­fahren beauftragte das Ministerium eine Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft und eine Anwaltskanzlei. Geliefert wurden mehr als eine Milliarde Masken.

Maskenlieferant und andere Person begehrten Herausgabe von Unterlagen

Ob Masken­lie­fe­ranten ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben, ist Gegenstand zahlreicher zivil­ge­richt­licher Verfahren, die vor dem Landgericht Bonn anhängig waren und sind. Einer der dort klagenden Unternehmer beantragte auf der Grundlage des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes beim Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­terium im Dezember 2020, ihm Zugang zu allen Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen der vom Ministerium beauftragten Beratungs­ge­sell­schaft und der Kanzlei zu gewähren. Eine andere Person beantragte im Januar 2021 unter Bezugnahme auf einen Artikel in der Zeitschrift "Der Spiegel" mit dem Titel "Spahns Schutzmasken-Fiasko", ihm sämtlichen Schriftverkehr zwischen Jens Spahn und Andrea Tandler in den Jahren 2020 und 2021 zu übersenden. Das Ministerium lehnte die Anträge ab. Dagegen erhoben die Antragsteller jeweils Klage.

Unver­hält­nis­mäßiger Verwal­tungs­aufwand greift nicht

Die Klagen hatten weitestgehend Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die vom Ministerium angeführten Versa­gungs­gründe stehen der Erteilung der begehrten Informationen nicht entgegen. Die pauschale Behauptung, eine Infor­ma­ti­o­ns­er­teilung bedeute angesichts von mehreren zehntausend zu sichtenden Seiten einen unver­hält­nis­mäßigen Verwal­tungs­aufwand, greift im Hinblick auf die Größe des Ministeriums nicht durch. Auch würden Beratungen der Behörde nicht beeinträchtigt. Die Entscheidung über die Masken­be­schaffung ist abgeschlossen. Ein im Anschluss daran fortlaufender Beratungs­prozess lässt sich auch nicht mit dem Argument des Ministeriums konstruieren, die begehrten Informationen beträfen auch die laufenden zivil­ge­richt­lichen Verfahren. Die Infor­ma­ti­o­ns­er­teilung hat auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichts­ver­fahrens. Der entsprechende gesetzliche Ausschlussgrund dient dem ordnungsgemäßen Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens. Er schützt hingegen nicht die Erfolgs­aus­sichten der öffentlichen Hand vor Gericht. Zudem hat das Ministerium nicht hinreichend dargelegt, welche nachteiligen Auswirkungen die Herausgabe der Informationen auf die zivil­ge­richt­lichen Verfahren haben soll. Dafür, dass die Herausgabe der E-Mail-Korrespondenz zwischen Minister Spahn und Frau Tandler nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung straf­recht­licher Ermittlungen haben könnte, hat das Ministerium nichts Hinreichendes vorgetragen.

Geschäfts­ge­heimnisse sind ausgenommen

Die mit einem der Urteile ausgesprochene Pflicht zur Herausgabe der E-Mails erstreckt sich allerdings nicht auf solche Teile, die Geschäfts­ge­heimnisse enthalten. Inwieweit dieser Vorbehalt greift, ist durch das Ministerium zu prüfen. Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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