18.10.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil28.05.2014

Verweigerte Einbürgerung wegen Verdachts der Unterstützung einer Terro­r­or­ga­ni­sation gerechtfertigtDer Einbürgerung entge­gen­ste­hender gesetzlicher Aus­schluss­tat­bestand ist bereits bei "Sicherheits­gefährdungs­verdacht" erfüllt

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Bonn die Einbürgerung eines somalischen Staats­an­ge­hörigen zu Recht abgelehnt hat. Das Gericht stützte sich dabei auf die im laufenden Gerichts­ver­fahren bekannt gewordene Anhaltspunkte, wonach der Kläger eine ausländische Terro­r­or­ga­ni­sation unterstützt hat.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwal­tungs­gericht Köln aus, dass während des Klageverfahrens tatsächliche Anhaltspunkte bekannt geworden seien, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die u.a. für Attentate und Selbst­mor­d­an­schläge im Ausland verantwortliche somalische Terrororganisation al-Shabaab unterstützt habe. Er habe als Imam, also als religiös-politisches Oberhaupt der islamischen Gemeinschaft, engen, teilweise auch privaten Kontakt zu verschiedenen Personen gepflegt, die nach den Erkenntnissen der Sicher­heits­be­hörden später nach Somalia ausgereist seien und sich dort der al-Shabaab angeschlossen hätten. Dies lege nahe, dass der Kläger auf die Radikalisierung der Personen Einfluss gehabt und ihren Entschluss, auszureisen und sich der Terro­r­or­ga­ni­sation anzuschließen, hervorgerufen oder verstärkt habe.

Sicher­heits­ge­fähr­dungs­verdacht für Einbür­ge­rungs­ver­wei­gerung ausreichend

Der einer Einbürgerung des Klägers entge­gen­stehende gesetzliche Ausschluss­tat­bestand sei schon bei einem "Sicher­heits­ge­fähr­dungs­verdacht" erfüllt und setze nicht voraus, dass die Unter­stüt­zungs­hand­lungen auch tatsächlich nachgewiesen seien.

Kläger könnte Lebensunterhalt seiner Familie nicht ohne Sozia­l­leis­tungen sicherstellen

Eine Einbürgerung sei außerdem auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger den Lebensunterhalt seiner Familie nicht ohne Sozia­l­leis­tungen sicherstellen könne und ausreichende Erwer­bs­be­mü­hungen nicht nachgewiesen habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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