21.11.2024
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Dokument-Nr. 2156

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Oberverwaltungsgericht Saarland Urteil08.03.2006

Türken mit PKK-Vergangenheit haben eine Chance auf Einbürgerung

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat in mehreren Grund­sat­z­ur­teilen entschieden, dass frühere Kontakte türkischer Staats­an­ge­höriger zu der verbotenen Kurden-Partei PKK im Einzelfall einer Einbürgerung in Deutschland nicht entgegen stehen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat im März 2006 in mehreren Verfahren über Ansprüche türkischer Staats­an­ge­höriger, die sich seit vielen Jahren - zum Teil seit ihrer frühen Kindheit - rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, auf Einbürgerung entschieden.

Gegenstand der Verfahren war die Frage, inwieweit frühere Kontakte der Kläger zur PKK einem Anspruch auf Einbürgerung entgegenstehen. Gegen die PKK hatte das Bundes­mi­nis­terium des Innern 1993 ein Betäti­gungs­verbot erlassen und 2002 wurde sie vom Rat der EU in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen.

Alle Einbür­ge­rungs­be­werber hatten im Sommer 2001 im Rahmen einer von der PKK initiierten Identi­täts­kampagne, an der sich bundesweit mehrere 10.000 Kurden beteiligten, ein Formular mit der Überschrift „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ unterzeichnet. In drei der entschiedenen Verfahren bestanden ansonsten keine Kontakte zur PKK. Die Betreffenden waren allein im Hinblick auf ihren jezidischen Glauben als Asylberechtigte anerkannt worden. In zwei weiteren Verfahren hatten die Einbür­ge­rungs­be­werber über die Unterzeichnung des Formulars hinaus über mehrere Jahre Kontakte zur PKK beziehungsweise ERNK und unterstützten diese in der Bundesrepublik Deutschland immer wieder etwa durch Geldspenden, die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen, das Verteilen von Zeitschriften und dergleichen. In einem dieser beiden Fälle hatte der Einbür­ge­rungs­be­werber darüber hinaus die PKK bereits in seinem Heimatland als Kurier und Spendensammler unterstützt. Beide Einbür­ge­rungs­be­werber waren wegen ihrer Aktivitäten für die PKK als asylberechtigt anerkannt worden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat in seinen Entscheidungen in der Unterzeichnung des genannten Formulars grundsätzlich einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Unterstützung der PKK gesehen, die einem Anspruch auf Einbürgerung entgegensteht (§ 11 Satz 1 Nr. 2 des Staats­an­ge­hö­rig­keits­ge­setzes). Entscheidend sei jedoch jeweils im Einzelfall, ob der Einbür­ge­rungs­be­werber habe glaubhaft machen können, sich dauerhaft von der PKK abgewandt zu haben. Die an die Glaub­haft­machung zu stellenden Anforderungen richteten sich dabei nach Art, Gewicht und Häufigkeit der Unter­stüt­zungs­hand­lungen sowie der seither verstrichenen Zeit.

In den drei Fällen, in denen die Einbür­ge­rungs­be­werber abgesehen von der Unterzeichnung des oben genannten Formulars keinerlei sonstige Kontakte zur PKK hatten, hat das Oberver­wal­tungs­gericht angesichts des relativ geringen Gewichts der vorgeworfenen Unter­stüt­zungs­handlung, der seither vergangenen Zeit sowie des Umstandes, dass die betreffenden Kläger sich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft von der PKK distanzierten, einen Einbür­ge­rungs­an­spruch bejaht. In den beiden Verfahren, in denen die Einbür­ge­rungs­be­werber über mehrere Jahre hinweg Kontakte zur PKK beziehungsweise zur ERNK hatten und deshalb letztendlich als asylberechtigt anerkannt worden waren, wurde allein der Zeitablauf von etwas mehr als viereinhalb Jahren seit der letzten nachweisbaren Unter­stüt­zungs­handlung als nicht ausreichend angesehen, um eine nachhaltige Abwendung von dieser Organisation glaubhaft zu machen, und ein Einbür­ge­rungs­an­spruch jeweils verneint.

Die einzelnen Verfahren:

- Az. 1 R 1/06 -

- Az. 1 R 2/06 - Urteil v. 08.06.2006

- Az. 1 R 5/06 -

- Az. 1 Q 4/06 - Beschluss v. 09.03.2006

- Az. 1 Q 3/06 - Beschluss v. 09.03.2006

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Saarland vom 31.03.2006

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