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Oberverwaltungsgericht Saarland Urteil08.03.2006
Türken mit PKK-Vergangenheit haben eine Chance auf Einbürgerung
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in mehreren Grundsatzurteilen entschieden, dass frühere Kontakte türkischer Staatsangehöriger zu der verbotenen Kurden-Partei PKK im Einzelfall einer Einbürgerung in Deutschland nicht entgegen stehen.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat im März 2006 in mehreren Verfahren über Ansprüche türkischer Staatsangehöriger, die sich seit vielen Jahren - zum Teil seit ihrer frühen Kindheit - rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, auf Einbürgerung entschieden.
Gegenstand der Verfahren war die Frage, inwieweit frühere Kontakte der Kläger zur PKK einem Anspruch auf Einbürgerung entgegenstehen. Gegen die PKK hatte das Bundesministerium des Innern 1993 ein Betätigungsverbot erlassen und 2002 wurde sie vom Rat der EU in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen.
Alle Einbürgerungsbewerber hatten im Sommer 2001 im Rahmen einer von der PKK initiierten Identitätskampagne, an der sich bundesweit mehrere 10.000 Kurden beteiligten, ein Formular mit der Überschrift „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ unterzeichnet. In drei der entschiedenen Verfahren bestanden ansonsten keine Kontakte zur PKK. Die Betreffenden waren allein im Hinblick auf ihren jezidischen Glauben als Asylberechtigte anerkannt worden. In zwei weiteren Verfahren hatten die Einbürgerungsbewerber über die Unterzeichnung des Formulars hinaus über mehrere Jahre Kontakte zur PKK beziehungsweise ERNK und unterstützten diese in der Bundesrepublik Deutschland immer wieder etwa durch Geldspenden, die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen, das Verteilen von Zeitschriften und dergleichen. In einem dieser beiden Fälle hatte der Einbürgerungsbewerber darüber hinaus die PKK bereits in seinem Heimatland als Kurier und Spendensammler unterstützt. Beide Einbürgerungsbewerber waren wegen ihrer Aktivitäten für die PKK als asylberechtigt anerkannt worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen in der Unterzeichnung des genannten Formulars grundsätzlich einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Unterstützung der PKK gesehen, die einem Anspruch auf Einbürgerung entgegensteht (§ 11 Satz 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes). Entscheidend sei jedoch jeweils im Einzelfall, ob der Einbürgerungsbewerber habe glaubhaft machen können, sich dauerhaft von der PKK abgewandt zu haben. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen richteten sich dabei nach Art, Gewicht und Häufigkeit der Unterstützungshandlungen sowie der seither verstrichenen Zeit.
In den drei Fällen, in denen die Einbürgerungsbewerber abgesehen von der Unterzeichnung des oben genannten Formulars keinerlei sonstige Kontakte zur PKK hatten, hat das Oberverwaltungsgericht angesichts des relativ geringen Gewichts der vorgeworfenen Unterstützungshandlung, der seither vergangenen Zeit sowie des Umstandes, dass die betreffenden Kläger sich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft von der PKK distanzierten, einen Einbürgerungsanspruch bejaht. In den beiden Verfahren, in denen die Einbürgerungsbewerber über mehrere Jahre hinweg Kontakte zur PKK beziehungsweise zur ERNK hatten und deshalb letztendlich als asylberechtigt anerkannt worden waren, wurde allein der Zeitablauf von etwas mehr als viereinhalb Jahren seit der letzten nachweisbaren Unterstützungshandlung als nicht ausreichend angesehen, um eine nachhaltige Abwendung von dieser Organisation glaubhaft zu machen, und ein Einbürgerungsanspruch jeweils verneint.
Die einzelnen Verfahren:
- Az. 1 R 1/06 -
- Az. 1 R 2/06 - Urteil v. 08.06.2006
- Az. 1 R 5/06 -
- Az. 1 Q 4/06 - Beschluss v. 09.03.2006
- Az. 1 Q 3/06 - Beschluss v. 09.03.2006
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Saarland vom 31.03.2006
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