23.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss20.11.2018

"StreamOn"-Angebot der Telekom rechtswidrigDrosselung der Über­tragungs­geschwindig­keit für Streaming-Dienste und zusätzliche Entgelte für Roaming-Dienste im europäischen Ausland unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat einen Antrag der Telekom Deutschland GmbH gegen eine Anordnung der Bundes­netz­agentur in Bezug auf das Produkt "StreamOn" abgelehnt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem kostenlos buchbaren Produkt "StreamOn" handelt es sich um ein Zusatzangebot für bestimmte Mobilfunk-Kunden der Antragstellerin, bei dem Datenmengen, die beim Audio- und Videostreaming von so genannten Content-Partnern übertragen werden, nicht auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet werden. Dies gilt jedoch nur für eine Nutzung im Inland. Nutzt der Kunde "StreamOn" im europäischen Ausland, so erfolgt weiterhin eine Anrechnung auf das im jeweiligen Tarif enthaltene Datenvolumen. Durch die Buchung des Produkts "StreamOn" willigt der Kunde in bestimmten Tarifen zudem ein, dass die Bandbreite (Daten­über­tragung) für Strea­ming­dienste auf maximal 1,7 Mbit/s reduziert wird. Diese Bandbreite genügt nicht für ein Streaming in HD-Qualität.

Bundes­netz­agentur rügt Verstoß gegen Grundsatz der Netzneutralität und gegen europäische Roaming-Regelungen

Die Bundes­netz­agentur stellte fest, dass dieses "StreamOn"-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von "StreamOn" in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung.

Anbieter von Inter­net­zu­gangs­diensten zum Grundsatz der Netzneutralität verpflichtet

Der hiergegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht Köln aus, dass der Grundsatz der Netzneutralität Anbieter von Inter­net­zu­gangs­diensten wie die Telekom dazu verpflichte, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Inter­net­zu­gangs­diensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertra­gungs­ge­schwin­digkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung stehe auch nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertrags­ab­schluss "freiwillig" die Drosselung hinnehme. Schließlich stehe die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen. Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkun­den­preisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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