18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil15.07.2019

Produkt "StreamOn" Telekom Deutschland GmbH darf in bisheriger Form vorläufig nicht weiterbetrieben werdenAnrechnung des Datenverkehrs von Audio- und Videostreaming auf Inklusiv­daten­volumen bei Nutzung im europäischen Ausland unzulässig

Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt "StreamOn" in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundes­netz­agentur angestrengten Eilverfahren und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln.

Bei "StreamOn" handelt es sich um ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden. Bei Buchung wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming sogenannte Contentpartner der Antragstellerin nicht auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklu­si­v­da­ten­volumen angerechnet. Für bestimmte Mobilfunktarife willigt der Kunde allerdings in eine generelle Bandbrei­ten­be­grenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein, was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht mehr genügt. Eine Nutzung von "StreamOn" ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das Inklu­si­v­da­ten­volumen angerechnet.

Bundes­netz­agentur untersagt Fortführung von "StreamOn" in derzeitiger Ausgestaltung

Die Bundes­netz­agentur stellte im zugrunde liegenden Fall fest, dass "StreamOn" gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von "StreamOn" in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung.

Grundsatz der Netzneutralität verpflichtet Anbieter von Inter­net­zu­gangs­diensten zur Gleich­be­handlung allen Datenverkehrs

Das Verwal­tungs­gericht Köln lehnte einen hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen wies auch die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Grundsatz der Netzneutralität die Anbieter von Inter­net­zu­gangs­diensten zur Gleich­be­handlung allen Datenverkehrs verpflichte. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertra­gungs­ge­schwin­digkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funkti­o­ns­prinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von "StreamOn" in die Drosselung eingewilligt habe. Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Antragstellerin verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklu­si­v­da­ten­volumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgelt­me­cha­nismus. Da die Entscheidung der Bundes­netz­agentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren vollzogen werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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