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Dokument-Nr. 33014

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Beschluss16.06.2023Verwaltungsgericht Köln1 L 1075/23
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Beschluss16.06.2023

Zentralstelle für Sanktions­durchsetzung muss einzelne Zahlungen von vorläufig sicher­ge­stellten Geschäftskonten freigebenRecht auf Freigebe der Zahlungen laut EU-Sankti­o­ns­ver­ordnung

Die Zentralstelle für Sanktions­durchsetzung muss einzelne Zahlungen von vorläufig sicher­ge­stellten Geschäftskonten freigeben. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln nach summarischer Prüfung im Eilverfahren entschieden und damit dem Eilantrag eines Medien­un­ter­nehmens stattgegeben.

Die Zentralstelle für Sankti­o­ns­durch­setzung besteht seit dem 2. Januar 2023. Sie wurde mit dem Sankti­o­ns­durch­set­zungs­gesetz II eingerichtet, um die von der EU beschlossenen wirtschaft­lichen Sankti­o­ns­maß­nahmen auf Bundesebene effektiver durchzusetzen. Die Antragstellerin ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft nach deutschem Recht. Ihre alleinige Eigentümerin steht in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die Zentralstelle für Sankti­o­ns­durch­setzung stellte im März 2023 diverse Geschäftskonten der Antragstellerin vorläufig sicher. Die Rechtmäßigkeit dieser vorläufigen Sicher­stel­lungs­a­n­ordnung ist Gegenstand weiterer Verfahren bei Gericht.

VG gibt einzelne Zahlungen frei

Mit dem vorliegenden Eilantrag begehrte die Antragstellerin Freigabe von Zahlungen für die Miete ihrer Geschäftsräume, Büroreinigung, Abfal­l­ent­sorgung, IT-Betreuung, Internet- und Mobil­funk­verträge sowie für gesetzliche Abgaben. Das Gericht gab dem Antrag nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung statt. Die Sankti­o­ns­ver­ordnung der EU sieht selbst zugunsten gelisteter Unternehmen Ausnah­me­vor­schriften vor, nach denen eingefrorene Gelder zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse und Pflichten freigegeben werden können. Dies muss erst Recht für die Antragstellerin gelten, deren Konten nur vorläufig sichergestellt wurden.

Geschäft­s­tä­tigkeit ist durch Nichterfüllung fälliger Forderungen massiv betroffen

Bei den streit­ge­gen­ständ­lichen Zahlungen handelt es sich um Leistungen, zum Teil sogar um gesetzliche Verpflichtungen, die zu den Grund­be­dürf­nissen des Unternehmens zählen und für sein Fortbestehen erforderlich sind. Für die Freigabe spricht auch, dass die Zentralstelle für Sankti­o­ns­durch­setzung vergleichbare Zahlungen an dieselben Empfänger in der Vergangenheit bereits genehmigt hat. Ein weiteres Abwarten der Bearbeitung der Freigabeanträge durch die Zentralstelle für Sankti­o­ns­durch­setzung ist der Antragstellerin nicht zumutbar. Ihre Geschäft­s­tä­tigkeit ist durch die Nichterfüllung fälliger Forderungen massiv betroffen. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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