18.10.2024
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Dokument-Nr. 17070

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil23.10.2013

Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung eines Behinderten­park­platzesAnwohner kann keinen Parkplatz in unmittelbarer Nähe zur eigenen Wohnung beanspruchen

Ein Anwohner muss die Anlegung eines Behinderten­park­platzes vor seinem eigenen Wohnhaus hinnehmen. Ein Anspruch darauf, dass in der Nähe des Hauses sämtliche Parkmög­lich­keiten auf Dauer erhalten bleiben, besteht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls lebt in einer Verbands­ge­meinde in der Eifel. Die Verbands­ge­mein­de­ver­waltung wies zu Gunsten eines Nachbarn einen Parkplatz für einen Schwer­be­hin­derten aus. Dieser Parkplatz befindet sich gegenüber dem Wohnhaus des Klägers auf der anderen Straßenseite. Der Nachbar ist als schwer­be­hin­derter Mensch mit einer außer­ge­wöhn­lichen Gehbehinderung anerkannt. Mit dem Behindertenparkplatz war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hiergegen Klage. Er machte geltend, dass er seine Autos in unmittelbarer Nähe seines Hauses parken wolle. Überdies brauche der Nachbar keinen Behin­der­ten­pa­rkplatz; er habe die Möglichkeit sein Fahrzeug auf seinem eigenen Grundstück abzustellen.

Parkmög­lich­keiten Nähe des Hauses müssen nicht auf Dauer erhalten bleiben

Der Vorsitzende des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass niemand Anspruch darauf habe, dass in der Nähe seines Hauses sämtliche Parkmög­lich­keiten auf Dauer erhalten blieben. Ein Nachbar könne die Beseitigung eines Schwer­be­hin­der­ten­pa­rk­platzes allenfalls verlangen, wenn er hierfür ein besonderes Interesse nachweisen könne. Dies sei bisher aber nicht erfolgt. Daraufhin erklärte der Rechtsanwalt des Klägers, sein Mandant könne die ihm gehörenden Fahrzeuge nicht auf seinem Grundstück unterbringen. Deswegen sollten Parkmög­lich­keiten auf der Straße vorhanden sein. Demgegenüber vertraten die beklagte Verbands­ge­meinde sowie die Bevollmächtigte des Nachbarn die Auffassung, dass eine Beein­träch­tigung des Klägers durch die Anlegung des Parkplatzes nicht feststellbar sei.

Nachbar muss Anlegung des Behin­der­ten­pa­rk­platzes hinnehmen

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage letztlich ab. Somit muss der Kläger die Anlegung des Behin­der­ten­pa­rk­platzes hinnehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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