Dokument-Nr. 17070
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil23.10.2013
Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung eines BehindertenparkplatzesAnwohner kann keinen Parkplatz in unmittelbarer Nähe zur eigenen Wohnung beanspruchen
Ein Anwohner muss die Anlegung eines Behindertenparkplatzes vor seinem eigenen Wohnhaus hinnehmen. Ein Anspruch darauf, dass in der Nähe des Hauses sämtliche Parkmöglichkeiten auf Dauer erhalten bleiben, besteht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls lebt in einer Verbandsgemeinde in der Eifel. Die Verbandsgemeindeverwaltung wies zu Gunsten eines Nachbarn einen Parkplatz für einen Schwerbehinderten aus. Dieser Parkplatz befindet sich gegenüber dem Wohnhaus des Klägers auf der anderen Straßenseite. Der Nachbar ist als schwerbehinderter Mensch mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung anerkannt. Mit dem Behindertenparkplatz war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen Klage. Er machte geltend, dass er seine Autos in unmittelbarer Nähe seines Hauses parken wolle. Überdies brauche der Nachbar keinen Behindertenparkplatz; er habe die Möglichkeit sein Fahrzeug auf seinem eigenen Grundstück abzustellen.
Parkmöglichkeiten Nähe des Hauses müssen nicht auf Dauer erhalten bleiben
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts Koblenz wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass niemand Anspruch darauf habe, dass in der Nähe seines Hauses sämtliche Parkmöglichkeiten auf Dauer erhalten blieben. Ein Nachbar könne die Beseitigung eines Schwerbehindertenparkplatzes allenfalls verlangen, wenn er hierfür ein besonderes Interesse nachweisen könne. Dies sei bisher aber nicht erfolgt. Daraufhin erklärte der Rechtsanwalt des Klägers, sein Mandant könne die ihm gehörenden Fahrzeuge nicht auf seinem Grundstück unterbringen. Deswegen sollten Parkmöglichkeiten auf der Straße vorhanden sein. Demgegenüber vertraten die beklagte Verbandsgemeinde sowie die Bevollmächtigte des Nachbarn die Auffassung, dass eine Beeinträchtigung des Klägers durch die Anlegung des Parkplatzes nicht feststellbar sei.
Nachbar muss Anlegung des Behindertenparkplatzes hinnehmen
Das Verwaltungsgericht wies die Klage letztlich ab. Somit muss der Kläger die Anlegung des Behindertenparkplatzes hinnehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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