24.11.2024
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Dokument-Nr. 14901

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil22.11.2012

Camping­platz­be­treiberin muss Fremden­ver­kehrs­beiträge zahlenBerechtigung zur Erhebung von Fremden­ver­kehrs­bei­trägen erfolgt aus staatlicher Anerkennung als Fremden­ver­kehrs­ge­meinde nach dem Kurortegesetz

Die Betreiberin eines örtlichen Campingplatzes darf von der Stadt zu Fremden­ver­kehrs­bei­trägen herangezogen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verbands­ge­mein­de­ver­waltung gegen die Klägerin im Namen der beklagten Stadt St. Goarshausen Fremden­ver­kehrs­beiträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von rund 1.200 Euro bzw. 1.500 Euro festgesetzt. Dem hatte sie u. a. einen Vorteilssatz des Campingplatzes aus dem Fremdenverkehr von 100 % und einen geschätzten Reingewinnsatz von 20 % zugrunde gelegt.

Camping­platz­be­treiberin hält Veranlagung eines Vorteilssatzes von 100 % für aus dem Fremdenverkehr herrührende Einnahmen für willkürlich

Dagegen hatte die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Stadt gar keine Fremden­ver­kehrs­beiträge erheben dürfe, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fremden­ver­kehrs­ge­meinde nicht erfülle. Zudem sei, da auch einheimische Gäste die Gastronomie des Campingplatzes besuchten, die Veranlagung eines Vorteilssatzes von 100 % für aus dem Fremdenverkehr herrührende Einnahmen willkürlich. Des Weiteren fehle es an einer tragfähigen Grundlage für den angenommenen Reingewinnsatz von 20 %. In kalku­la­to­rischer Hinsicht sei überdies unklar, ob überhaupt ein nicht durch anderweitige Einnahmen aus dem Fremdenverkehr gedeckter entsprechender Aufwand der Stadt gegeben sei, zu dessen Deckung es der Erhebung von Fremden­ver­kehrs­bei­trägen bedürfe.

VG Koblenz bejaht Zulässigkeit der Erhebung von Fremden­ver­kehrs­bei­trägen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage ab. Die Berechtigung einer Gemeinde, Fremden­ver­kehrs­beiträge zu erheben, folge bereits allein aus der staatlichen Anerkennung als Fremden­ver­kehrs­ge­meinde nach dem Kurortegesetz. Darauf, ob die Voraussetzungen der Anerkennung (noch) gegeben seien, komme es demgegenüber nicht an; solange die Anerkennung als staatlicher Rechtsakt der Gemeinde gegenüber fortbestehe, sei sie im gerichtlichen Verfahren als gegebener Tatbestand zu beachten.

angenommene mittlere Reingewinn von 20 % nicht zu beanstanden

Auch sei die Höhe der festgesetzten Beiträge nicht zu beanstanden. Der Vorteilssatz von 100 % beziehe sich allein auf den eigentlichen Campingbetrieb und nicht auf die einen weiteren Betriebsteil darstellende Gaststätte. Der von der Beklagten angenommene mittlere Reingewinn von 20 % bewege sich zum einen innerhalb der Bandbreite der nach der Fremden­ver­kehrs­bei­trags­satzung anwendbaren Richt­satz­sammlung für das Land-Rheinland-Pfalz; zum anderen habe die Verwaltung der Klägerin aber auch ausdrücklich angeboten, bei Mitteilung eines gegebenenfalls abweichenden tatsächlichen mittleren Reingewinnes ihre Berechnungen entsprechend zu ändern. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei schließlich die Beitrags­ka­l­ku­lation der Beklagten. Diese könne nach dem Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz Fremden­ver­kehrs­beiträge für die Fremden­ver­kehrs­werbung sowie für die Herstellung und Unterhaltung von dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen erheben. Einem danach beitragsfähigen Aufwand in Höhe von jeweils mehr als 100.000 Euro in den Jahren 2008 und 2009 stünden jeweils Fremden­ver­kehrs­beiträge in Höhe von lediglich rund 28.000 Euro entgegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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