18.10.2024
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Dokument-Nr. 29885

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Beschluss17.02.2021Verwaltungsgericht Koblenz5 L 130/21.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss17.02.2021

Stimmzettel für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz müssen nicht neugestaltet werdenKeine Verletzung verfassungs­rechtlicher Rechts­prin­zipien

Die Klimaliste RLP e. V. hat keinen Anspruch auf Umgestaltung der Stimmzettel für die Landtagswahl 2021. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und lehnte einen entsprechenden Eilantrag ab.

Auf den Stimmzetteln für die Landtagswahl sind in der rechten Spalte alle dreizehn Wahlvor­schlags­träger namentlich aufgelistet, wobei dem Antragsteller der Listenplatz 10 zugewiesen worden ist. Für alle zwölf Parteien ist links neben dem Namen eine optisch abgesetzte Kurzbezeichnung aufgeführt; bei dem Antragsteller ist dieses Feld leer. Mit seinem gegen die Gestaltung des Stimmzettels erhobenen Eilantrag trug der Antragsteller vor, diese führe zu einer unzulässigen amtlichen Wahlbe­ein­flussung, welche die chancengleiche Teilnahme an der Wahl sowie die Grundsätze der Freiheit und der Gleichheit der Wahl verletze. Es bestehe die Gefahr, dass sein Wahlvorschlag von den Wählerinnen und Wählern übersehen werde oder man ihm nicht die gleichen Erfolgschancen wie den anderen Parteien einräume. Der Name "Klimaliste RLP e. V." stelle eine Kurzbezeichnung dar, die auf dem amtlichen Stimmzettel links neben seinem Namen aufzuführen sei.

Prüfung nur im Wahlprü­fungs­ver­fahren möglich

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Koblenz nicht und lehnte den Antrag als unzulässig ab. Um eine möglichst reibungslose Durchführung der Wahl zu gewährleisten, beschränke das Landes­wahl­gesetz den Rechtsschutz des Einzelnen im Vorfeld einer Landtagswahl, so die Koblenzer Richter. Maßnahmen und Entscheidungen, die - wie die Gestaltung der Stimmzettel - unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogen seien, könnten nur mit den im Landes­wahl­gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Eine Überprüfung, wie sie der Antragsteller mit seinem Antrag im Eilverfahren anstrebe, komme damit grundsätzlich nicht in Betracht.

Keine offen­sicht­lichen Fehler im Wahlverfahren

Soweit man dies für offensichtliche Fehler im Wahlverfahren anders sehe, seien solche auf der Grundlage der erhobenen Rügen nicht feststellbar. Die Gestaltung des Stimmzettels entspreche dem Landes­wahl­gesetz und der Landes­wahl­ordnung. Auch verfas­sungs­rechtliche Rechts­prin­zipien, insbesondere die Gleichheit und Freiheit der Wahl, die vor einer unzulässigen Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch den Staat schützten, seien nicht, jedenfalls nicht offensichtlich verletzt. Der Name des Antragstellers stelle keine Kurzbezeichnung dar und der Antragsteller verwende eine solche auch nicht. Ihm hätte die Möglichkeit offen gestanden, in seiner Satzung eine Kurzbezeichnung festzulegen und diese im Wahlvorschlag anzugeben. Hiervon habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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