21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.01.2020

Leerstand denkmal­ge­schützter und sanierungs­bedürftiger Gebäude rechtfertigt keine Reduzierung der GrundsteuerVon vornherein unrentabler Erwerb denkmal­ge­schützter Häusern kann nicht durch Erlass der Grundsteuer kompensiert werden

Allein der Leerstand denkmal­ge­schützter und sanierungs­bedürftiger Gebäude rechtfertigt nicht den Erlass oder die Reduzierung der Grundsteuer. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Gesellschaft, erwarb Eigentum an vier bebauten Grundstücken in der Koblenzer Altstadt, auf denen denkmal­ge­schützte bauliche Anlagen stehen. In dem notariellen Kaufvertrag ist ein Sanie­rungs­bedarf von ungefähr 12 Millionen Euro festgehalten. In der Folgezeit ließ die Gesellschaft die baulichen Anlagen sanieren. Nach Erlass von Grund­steu­er­mess­be­scheiden durch das Finanzamt Koblenz verlangte die Stadt Koblenz von der Klägerin für die vier Grundstücke für den Zeitraum 2014 bis 2017 insgesamt 83.183,52 Euro Grundsteuer B. Die Klägerin beantragte den Erlass der Steuer unter Hinweis auf die Sanie­rungs­kosten und das öffentliche Interesse an der Sanierung. Dies lehnte die Stadt allerdings ab. Nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens erhob die Klägerin Klage.

Erlass der Grundsteuer nach einschlägigen Bestimmungen grundsätzlich möglich

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass nach den einschlägigen Bestimmungen ein Erlass der Grundsteuer zwar in Betracht komme, da es sich bei den denkmalschützen Anlagen um stadthistorisch bedeutsame Gebäude handele, die sich im UNESCO-Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal befänden und bei denen es sich um anerkannte Kulturgüter nach der Haager Konvention handelten. Jedoch setze ein Erlass weiterhin voraus, dass die aus dem Grundeigentum erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel die jährlichen Kosten unterschritten und eine Kausalität zwischen der Unrentabilität und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals feststellbar sei. An letzterem fehle es.

Immobilien wurden im Bewusstsein des Denkmalschutzes und der Sanie­rungs­be­dürf­tigkeit erworben

Die Klägerin habe die Immobilien im Bewusstsein des Denkmalschutzes und der Sanie­rungs­be­dürf­tigkeit erworben. Ein von vornherein unrentabler Erwerb von denkmal­ge­schützten Häusern könne nicht durch den Erlass der Grundsteuer kompensiert werden. Ein Teilerlass der Grundsteuer wegen des sanie­rungs­be­dingten Leerstands der Gebäude scheide ebenfalls aus. Zum einen habe die Klägerin die Minderung des Rohertrags durch die von ihrem Geschäftsführer getroffenen unter­neh­me­rischen Entscheidungen selbst herbeigeführt. Zum anderen beruhe die Steuer­fest­setzung auf Grund­steu­er­mess­be­scheiden des Finanzamts Koblenz. Das Finanzamt sei aufgrund unzutreffender Angaben der Klägerin davon ausgegangen, dass die Gebäude genutzt würden. Ohne eine Änderung dieser Bescheide komme eine Reduzierung nicht in Betracht. Überdies habe die Stadt mehrfach bekundet, sie werde die Grundsteuer neu festsetzen, sofern das Finanzamt den Einheitswert der Immobilien fortschreibe. Da zudem auch keine persönlichen oder sachlichen Billig­keits­gründe für einen Erlass oder eine Reduzierung der festgesetzten Grundsteuer gegeben seien, sei die Klage abzuweisen gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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