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Beschluss24.04.2007BundesverwaltungsgerichtBVerwG GmS-OGB 1.07
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss24.04.2007

Grundsteuer kann bei strukturellem Leerstand erlassen werdenBundes­ver­wal­tungs­gericht schließt sich Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs an

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat sich der Auffassung des Bundes­fi­nanzhofes in München angeschlossen, dass ein Grund­steu­er­erlass gemäß § 33 Abs. 1 Grund­steu­er­gesetz (GrStG) nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertrags­min­de­rungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertrags­min­de­rungen nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte im Jahr 2001 entschieden, dass ein Grund­steu­er­erlass wegen einer Ertrags­min­derung für Mietobjekte nicht in Betracht kommt, wenn diese auf die allgemeine Wirtschaftslage, d.h. auf einen so genannten strukturellen Leerstand zurückzuführen ist. Von einer solchen Situation seien alle Grund­s­tücks­ei­gentümer betroffen. Deshalb komme nicht ein auf den Einzelfall bezogener Steuererlass in Betracht. Der in der Unver­miet­barkeit zum Ausdruck kommende geringere Wert des Mietobjekts könne nur bei einer Neufestsetzung des Einheitswertes berücksichtigt werden. Ein Grund­steu­er­erlass sei deshalb nur in Fällen atypischer und vorübergehender Ertrags­min­derung zu gewähren.

Von dieser Rechtsprechung will der Bundesfinanzhof in einem von ihm zu entscheidenden Fall abweichen. In dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht mitgeteilt, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/07 des BVerwG vom 02.05.2007

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