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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil02.12.2016

Privatfahrt ohne dienstliche Genehmigung: Beamter muss Schaden am Dienstwagen nach Wildunfall ersetzenBewusste Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke stellt vorsätzlichen Verstoß gegen Dienstpflichten dar

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass ein Beamter, der einen Dienstwagen für eine Privatfahrt ohne dienstliche Genehmigung verwendet und dabei einen Wildunfall verursacht, dem Land den daraus entstandenen Schaden ersetzen muss.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2015 verursachte der Kläger mit einem von ihm für eine Privatfahrt ohne dienstliche Genehmigung verwendeten Dienst­kraft­fahrzeug einen Wildunfall. Für den hierdurch entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt rund 7.800 Euro nahm der Beklagte den Kläger in Anspruch. Der Kläger sei ohne Genehmigung, allein aus privatem Interesse mit dem Fahrzeug gefahren. Damit habe er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen und müsse dem Land den daraus entstandenen Schaden ersetzen.

Kläger verweist auf Inanspruchnahme der Teilkasko-Versicherung

Der Kläger erhob hiergegen nach erfolglosem Widerspruch Klage. Wildunfälle seien üblicherweise von der Teilkasko-Versicherung abgedeckt. Der Beklagte müsse daher vorrangig Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen. Sofern eine solche nicht abgeschlossen worden sei, müsse er als Beamter aus Fürsor­ge­ge­sichts­punkten wie beim Abschluss einer Versicherung gestellt werden.

Benutzung von Dienst­kraft­fahr­zeugen für Privatfahrten grundsätzlich unzulässig

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass der Beklagte den Kläger zu Recht in Anspruch genommen habe. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe ein Beamter, der - wie der Kläger - vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletze, dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Benutzung von Dienst­kraft­fahr­zeugen für Privatfahrten sei grundsätzlich unzulässig. Mit der bewussten Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke habe der Kläger vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Er könne dagegen nicht einwenden, das Land hätte eine Teilkasko-Versicherung abschließen müssen. Behör­den­fahrzeuge seien mit Blick auf den Grundsatz der Selbstdeckung für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen des Landes von der Versi­che­rungs­pflicht befreit. Auch unter Fürsor­ge­ge­sichts­punkten könne die Klage keinen Erfolg haben. Ein Beamter, der sich vorsätzlich pflichtwidrig verhalte, könne sich nicht unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn seiner Einstands­pflicht für von ihm verursachte Schäden entledigen.

Quelle: Verwaltungsgericht/ra-online

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