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Verwaltungsgericht Berlin Urteil25.09.2014

Brandstiftung am Dienstwagen: Soldat haftet bei unerlaubter PrivatfahrtSoldat verletzt durch Privatnutzung des Fahrzeugs vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass ein Soldat für einen durch Brandstiftung verursachten Schaden an einem Dienstfahrzeug einstehen muss, wenn er das Auto unerlaubt privat genutzt hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Stabs­un­ter­of­fizier der Bundeswehr mit Standort in Berlin. Im Juli 2012 erhielt er für die Teilnahme an einem Lehrgang ein Dienstfahrzeug mit dem deutlich erkennbaren Schriftzug "Bundeswehr" zugeteilt. Privatfahrten waren nicht gestattet. Gleichwohl fuhr der Kläger mit dem Fahrzeug für private Zwecke nach Berlin. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2012 wurde auf den in Berlin-Neukölln geparkten Wagen ein Brandanschlag verübt; es entstand ein Schaden in Höhe von fast 12.000 Euro. Die Täter konnten nicht ermittelt werden. Gegen die ihm gegenüber erhobene Schaden­s­er­satz­for­derung hatte der Kläger geltend gemacht, dass der Schaden durch besonders eigenartige, ganz unwahr­scheinliche und deshalb nach dem regelmäßigen Verlauf außer Betracht zu bleibende Umstände entstanden sei.

Schaden­s­eintritt war nicht unvorhersehbar oder komplett unwahr­scheinlich

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Berlin jedoch nicht und wies die Klage ab. Der Kläger müsse den entstandenen Schaden ersetzen, weil er vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe und hierdurch ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei. Der Schaden­s­eintritt sei nicht unvorhersehbar oder komplett unwahr­scheinlich gewesen, weil es bekanntermaßen in Berlin seit mehreren Jahren häufig zu Autobrand­stif­tungen - vermehrt an Behör­den­fahr­zeugen - gekommen sei. Es sei schon kaum vorstellbar, dass der Kläger hiervon nichts mitbekommen habe solle; letztlich könne dies aber dahinstehen, da sich das Verschulden nur auf die Pflichtverletzung selbst, nicht aber auf deren Folgen beziehen müsse. Wäre die Fahrt genehmigt worden, wäre er auf die seit Jahren bestehende Anweisung hingewiesen worden, Bundes­wehr­fahrzeuge jedenfalls über Nacht nur auf bewachten Behör­den­pa­rk­plätzen abzustellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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