15.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.08.2016

Kürzung der Alters­ver­sorgung eines Abgeordneten zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass die Kürzung einer Abgeordneten-Alters­ver­sorgung eines ehemaligen Landtags­abgeordneten zulässig war und die hiergegen gerichtete Klage des Mannes daher abgewiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erhält aufgrund seiner zehnjährigen Mitgliedschaft im Landtag Rheinland-Pfalz ab der Vollendung des 58. Lebensjahrs eine Altersversorgung in Höhe von 2.326 Euro im Monat. Diese wurde jedoch um einen dreistelligen Betrag gekürzt. Dieser Betrag entspricht dem Anteil, welcher der geschiedenen Ehefrau des Klägers aufgrund des anlässlich der Scheidung durchgeführten Versor­gungs­aus­gleichs zusteht, obwohl sie aktuell noch keine eigene Rente bezieht.

Kläger hält Kürzung der Alters­ver­sorgung für ungerecht­fertigt

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Die Kürzungsbeträge kämen weder ihm, noch seiner geschiedenen Ehefrau zugute. Von der Kürzung profitiere allein das beklagte Land. Außerdem müsse zu seinen Gunsten eine im Landes­be­am­ten­ver­sor­gungs­gesetz enthaltene Bestands­schutz­re­gelung, das sogenannte Pensi­o­nis­ten­privileg, entsprechend angewendet werden. Diese Regelung - wonach die Versor­gungs­bezüge erst dann gekürzt wurden, wenn die geschiedene Ehegattin selbst eine Rente bezog - sei zwar durch eine Geset­ze­s­än­derung im Juli 2013 abgeschafft worden. Er habe seine Abgeord­ne­ten­tä­tigkeit aber bereits im Jahr 2001 beendet. Seit diesem Zeitpunkt sei er einem Ruhestands­beamten gleichzustellen. Die Geset­ze­s­än­derung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Er habe nach Beendigung der Abgeord­ne­ten­tä­tigkeit keine Möglichkeit mehr gehabt, Einfluss auf die Höhe seines Ruhegehalts zu nehmen.

Kürzung stellt kein "unver­hält­nis­mäßiges Opfer" zur Finanzierung der Versor­gungs­systeme dar

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Beklagte habe die Kürzung der Alters­ver­sorgung des Klägers um den Versorgungsausgleich zu Recht vorgenommen, urteilte das Verwal­tungs­gericht Koblenz. Der Kläger bringe kein "unver­hält­nis­mäßiges Opfer" zur Finanzierung der Versor­gungs­systeme. Als Opfer sei die Kürzung bei der ausgleichs­pflichtigen Person deshalb nicht anzusehen, weil die Unter­halts­pflicht bei Ehegatten unter anderem auch die Alterssicherung für den Ehepartner erfasse. Der Gesetzgeber habe sich für den Versor­gungs­aus­gleich entschieden, weil er für die oder den Berechtigten bei Scheidung eine eigenständige Alters- und Invali­di­täts­si­cherung habe begründen wollen. Dieses Prinzip führe erst dann zu einer verfas­sungs­rechtlich nicht mehr gerecht­fer­tigten Anspruchs­min­derung, wenn eine spürbare Kürzung der Versor­gungs­bezüge des Ausgleichs­ver­pflichteten dem Ausgleichs­be­rech­tigten nicht angemessen zugutekomme. Davon könne jedoch keine Rede sein, wenn der Versor­gungs­kürzung - wie hier - der Erwerb einer selbständigen Rente­n­an­wart­schaft durch die ausgleichs­be­rechtigte Ehefrau gegenüberstehe, die später zu angemessenen Renten­leis­tungen führen werde.

Berufen auf das Pensi­o­nis­ten­privileg nicht möglich

Auch auf das Pensi­o­nis­ten­privileg könne der Kläger sich nicht berufen. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Abschaffung dieses Rechtsinstituts auch eine Überg­angs­re­gelung geschaffen, aufgrund derer unter bestimmten Voraussetzungen das Pensi­o­nis­ten­privileg weiter auf Beamte angewendet werde, die am 1. Januar 2012 bereits im Ruhestand waren. Der Kläger gehöre aber nicht zu dem begünstigen Personenkreis. Denn er sei auch als ehemaliger Abgeordneter erst mit Vollendung des 58. Lebensjahrs zum Versor­gungs­emp­fänger geworden und nicht bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landtag.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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