18.10.2024
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Dokument-Nr. 28880

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil25.06.2020

Beamte haben die Höhe ihrer Bezüge zu überprüfenZu viel geleistete Bezüge müssen erstattet werden

Beamte trifft eine besondere Pflicht, die Höhe der ihnen ausgezahlten Bezüge zu überprüfen. Andernfalls müssen zu viel geleistete Bezüge regelmäßig dem Dienstherrn zurückgezahlt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies eine gegen einen Rück­zahlungs­bescheid gerichtete Klage ab.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt die Klägerin mit ihrer Ernennung zur Lehrerin und Einweisung in eine Planstelle der Besol­dungs­gruppe A 12 im Jahr 2003 neben ihrer Besoldung eine Stellenzulage in Höhe von 51,13 €. Zuvor hatte ihr der Beklagte mitgeteilt, dass Sie einen Anspruch auf eine Stellenzulage habe. Eine entsprechende Mitteilung unterblieb, als die Klägerin im Jahr 2007 zur Förder­schul­leh­rerein ernannt und in eine Planstelle der Besol­dungs­gruppe A 13 eingewiesen worden war. Trotzdem zahlte der Beklagte der Klägerin - von dieser unbeanstandet - die Stellenzulage bis ins Jahr 2019 weiter.

VG weist Klage ab

Im Jahr 2019 forderte der Beklagte die überzahlten Dienstbezüge in Höhe von fast 4.000,00 € von der Klägerin vollständig zurück. Nachdem der Rückzah­lungs­betrag im sich anschließenden Wider­spruchs­ver­fahren um 30 % reduziert worden war, wandte sich die Klägerin gegen den noch übrig gebliebenen Rückzah­lungs­betrag mit ihrer vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz erhobenen Klage. Sie trug vor, sie habe das Geld zwischen­zeitlich ausgegeben; bereits aus diesem Grunde könnten die überzahlten Bezüge nicht zurückgefordert werden. Ein Verschulden an der Überzahlung treffe sie nicht, da sie weder Kenntnisse im Bereich des Besoldungsrecht habe noch ihr die Definition einer Stellenzulage bekannt sei. Auch die Tatsache, dass sie nach ihrer Beförderung keine Mitteilung über die Fortzahlung der Zulage erhalten habe, hätte keine Zweifel an der Richtigkeit der Bezüge Berechnung bei ihr geweckt. Vielmehr treffe den Beklagten ein Organisationsverschulden, weil er in der von ihm eingesetzten Software keine Plausi­bi­li­täts­prüfung vorgesehen habe. Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Koblenz nicht und wies die Klage ab.

Beamte hat Sorgfalts­pflicht verletzt

Die Verwal­tungs­richter folgten der Auffassung des Beklagten, wonach es zu den Sorgfalts­pflichten eines Beamten gehöre, die Bezüge­mit­tei­lungen bei besol­dungs­re­le­vanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht habe die Klägerin verletzt. Bei einer Überprüfung der Bezüge­mit­teilung hätte ihr ohne Weiteres auffallen müssen, dass ihr die ausgezahlte Stellenzulage nicht mehr zustehe. Dies hätte sich für die Klägerin auch aus der Tatsache ergeben müssen, dass sie nach ihrer Beförderung keine Mitteilung über einen Anspruch auf Stellenzulage erhalten habe.

Dienstherr hat Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Bezüge kann man zurückfordern

Der fehlende Anspruch habe sich auch aus einem der Klägerin bereits im Jahr 2002 übersandten Merkblatt ergeben, wonach eine Stellenzulage nur nach vorheriger Festsetzung durch die Perso­na­l­dienst­stelle ausgezahlt werde. Aus diesen Gründen habe der Beklagte die überzahlten Bezüge zurückfordern können, obwohl die Klägerin diese bereits ausgegeben habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ku)

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