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Dokument-Nr. 27814

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil27.06.2019

Busli­ni­en­verkehr führt zur Erhöhung des Gemeindeanteils an Gebühren beim StraßenausbauBusli­ni­en­verkehr ist Durchgangs- und nicht Anliegerverkehr zuzurechnen

Im Rahmen der Erhebung von Ausbaubeiträgen müssen Gemeinden bei der Festlegung ihres Eigenanteils für Ausbaumaßnahmen einen Busli­ni­en­verkehr dem Durchgangs- und nicht dem Anliegerverkehr zurechnen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und gab einer Klage gegen einen Bescheid über die Erhebung von Voraus­leis­tungen auf den Ausbaubeitrag statt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, Eigentümer eines Grundstücks in der beklagten Stadt Koblenz, wurde im Jahr 2018 zu Voraus­leis­tungen für den Ausbau der an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße herangezogen. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug er vor, diese Straße werde erheblich durch den Busverkehr genutzt; täglich würden 66 Busfahrten durch die Straße registriert. Im sich daran anschließenden Klageverfahren führte er ergänzend aus, dem Stadtrat sei bei der Festlegung des Gemeindeanteils eine greifbare Fehlein­schätzung unterlaufen, die zur Rechts­wid­rigkeit des Stadt­rats­be­schlusses führe. Dieser habe unter anderem verkannt, dass die Nutzung der Bushaltestellen in der ausgebauten Straße nicht gänzlich dem Anliegerverkehr zuzurechnen sei. Dem trat die Beklagte mit dem Vortrag entgegen, die Zurechnung der Haltestellen zum Anliegerverkehr ergebe sich unter anderem aus der Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz.

Öffentlicher Perso­nen­nah­verkehr wurde fehlerhaft vollumfänglich dem Anliegerverkehr zugerechnet

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Koblenz nicht und hob den entsprechenden Bescheid auf. Der Ratsbeschluss der Beklagten leide an einer greifbaren Fehlein­schätzung, da er den in der streit­ge­gen­ständ­lichen Straße verkehrenden öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr vollumfänglich dem Anliegerverkehr zugerechnet habe. Dieser sei gänzlich dem Durchgangsverkehr zuzuordnen. Denn der durch das Anfahren einer Haltestelle verursachte Fahrverkehr weise keinen unmittelbaren Bezug zu den an die Erschlie­ßungs­anlage angrenzenden Grundstücken auf. Weder führe er zu diesen Grundstücken hin, noch gehe er von ihnen aus. Es handele sich nicht um eine Inanspruchnahme der Anlage durch von den angrenzenden Grundstücken hervorgerufenen Ziel- und Quellverkehr, sondern um straßen­recht­lichen Allge­mein­ge­brauch.

Zuordnung zum Anliegerverkehr allenfalls in Bezug auf aus- und zusteigenden Fahrgäste möglich

Eine differenzierte Beurteilung sei lediglich für den durch die an der angefahrenen Haltestelle aus- und zusteigenden Fahrgäste hervorgerufenen fußläufigen Verkehr angebracht. Hier bestimme sich dessen Zuordnung zum Anliegerverkehr danach, ob die Fahrgäste ein Grundstück an der ausgebauten Verkehrsanlage aufsuchten bzw. von einem solchen Grundstück zu der Haltestelle gelangten.

Bescheid aufgrund Fehlein­schätzung rechtswidrig

Die von der Beklagten für ihre Rechts­auf­fassung angeführten Urteile des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz und des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hätten andere, nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbare Fälle betroffen. Da dem Ratsbeschluss der Beklagten folglich eine Fehlein­schätzung zugrunde gelegen habe, sei der gesamte Bescheid rechtswidrig und demnach aufzuheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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