21.11.2024
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Dokument-Nr. 31194

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Urteil28.10.2021Verwaltungsgericht Koblenz4 K 407/21.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil28.10.2021

Corona-Testpflicht an Schulen in Rheinland-Pfalz war rechtmäßigSchutz der Gesundheit rechtfertigt geringfügen Eingriffe in Grundrechte

Die in der 26. Corona-Bekämpfungs­verordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 8. Oktober 2021 (26. CoBeLVO) geregelte Corona-Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsen­z­un­terricht in rheinland-pfälzischen Schulen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 26. CoBeLVO war die Teilnahme am Präsenzunterricht nur für Schülerinnen und Schüler zulässig, die genesen oder geimpft waren, oder die zweimal in der Woche in der Schule mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden oder die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügten, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlag.

Grundschüler begehrt Teilnahme am Präsen­z­un­terricht ohne Testungen

Der Kläger ist Grundschüler. Er begehrte vom Beklagten, ihm ausnahmsweise die Teilnahme am Präsen­z­un­terricht ohne Durchführung von Testungen zu gestatten. Zur Begründung berief er sich darauf, dass die Testpflicht einen unver­hält­nis­mäßigen Eingriff in seine Grundrechte und einen Verstoß gegen die UN-Kinder­rechts­kon­vention darstelle, sowie außerdem auf die hohe Fehler­an­fäl­ligkeit der Tests. Darüber hinaus sei sie gleich­heits­widrig, weil sie nicht auch für Arbeitnehmer und Arbeit­neh­me­rinnen vorgesehen sei. Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab, informierte die Schulen aber darüber, dass in medizinisch begründeten Fällen künftig auch sog. Lollytests akzeptiert würden. Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz. Mit dieser begehrte er unter anderem die Feststellung, auch ohne Durchführung eines anerkannten Corona-Tests am Präsen­z­un­terricht teilnehmen zu dürfen. Die Klage hatte keinen Erfolg.

VG: Testpflicht zur Aufrecht­er­haltung des Schulbetriebs erforderlich und angemessen

Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Denn die angegriffene Testpflicht sei rechtmäßig. Sie beruhe auf einer wirksamen Verord­nungs­er­mäch­tigung. Die Testpflicht an Schulen sei auch nicht unver­hält­nismäßig. Insbesondere trage sie zur Reduzierung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens bei, was für die Annahme ihrer Geeignetheit genüge. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass durch regelmäßige Testungen Infektionen frühzeitig erkannt würden und dadurch die Aufrecht­er­haltung des Schulbetriebs ermöglicht werde. Die Testpflicht sei auch erforderlich und angemessen. Mildere, gleich geeignete Mittel existierten nicht. Darüber hinaus habe der grundgesetzlich verankerte Schutz der Gesundheit der Bevölkerung unabhängig vom Fortschritt der Impfkampagne und der Auslastung der inten­siv­me­di­zi­nischen Kapazitäten deutlich größere Bedeutung als die mit der Testpflicht verbundenen und allenfalls als gering einzustufenden Eingriffe in die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts, der allgemeinen Handlungs­freiheit sowie der elterlichen Erziehung und Fürsorge.

Speichel­ba­sierte Tests als Alternative

Dabei seien die (zum Zeitpunkt der Entscheidung noch) fehlende Zulassung von Impfstoffen für Kinder im Grundschulalter sowie ferner zu berücksichtigen, dass in Schulen gleichzeitig viele Menschen auf engem Raum zusammenträfen und Abstände oftmals nicht eingehalten werden könnten. Die weitgehend einheitlich zu beurteilende Situation an Schulen sei zudem mit der von Arbeitnehmern und Arbeit­neh­me­rinnen, deren Arbeitsplätze äußerst unterschiedlich ausgestaltet seien, nicht vergleichbar, sodass die Testpflicht auch nicht gleich­heits­widrig sei. Dem Kläger sei die Durchführung von Corona-Tests auch zumutbar. Sie stelle sich ihm gegenüber im Einzelfall auch nicht als unver­hält­nismäßig dar, denn ihm stehe es insbesondere frei, speichel­ba­sierte Tests durchzuführen

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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