03.12.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil29.05.2019

Klausur darf bei wesentlicher Überschreitung der Bearbei­tungszeit mit "nicht ausreichend" bewertet werdenGrundsatz der Chancen­gleichheit rechtfertigt Vergabe einer Sanktionsnote bei Überschreiten der Bearbei­tungszeit

Eine Vorschrift in der Prüfungsordnung einer Hochschule, wonach bei einem Überschreiten der Bearbei­tungszeit eine schriftliche Klausur mit der Sanktionsnote "nicht ausreichend" belegt wird, ist rechtmäßig, soweit die Überschreitung wesentlich ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies damit die Klage eines Studenten gegen eine entsprechende Bewertung seiner Klausur ab.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Student an der Hochschule Koblenz, nahm im Juni 2018 an einer 90-minütigen Klausur teil. Nachdem die Aufsichts­führende nach dem Ende der Bearbei­tungszeit bereits über 50 Klausuren eingesammelt hatte, stellte sie fest, dass der Kläger noch immer seine Klausur bearbeitete. Dies wurde im Protokoll vermerkt und die Klausur des Klägers im Anschluss vom Prüfungs­aus­schuss auf Grundlage der Prüfungsordnung mit der Sanktionsnote "nicht ausreichend" bewertet.

Student hält Vergabe einer Sanktionsnote für unver­hält­nismäßig

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren trug der Kläger mit seiner Klage vor, er habe die Ansagen bezüglich des Endes der Bearbei­tungszeit nicht gehört, weil er intensiv in seine Bearbeitung vertieft gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er nicht aus Deutschland stamme und der deutschen Sprache nicht hundert­pro­zentig mächtig sei. Im Gegensatz zu anderen Prüfungs­teil­nehmern benötige er allein schon für das Verständnis des Textes bzw. das Formulieren Zeit. Die Vergabe einer Sanktionsnote, selbst wenn man unterstelle, er habe die Abgabeansage gehört, sei bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Bearbei­tungszeit - wie hier der Fall - unver­hält­nismäßig.

VG bejaht Zulässigkeit von Sanktionen bei wesentlicher Überschreitung der Bearbei­tungszeit

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Koblenz nicht und wies die Klage ab. Zwar müsse sich eine solche Sankti­o­ns­vor­schrift, wie sie sich in der Prüfungsordnung der Beklagten finde, aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Berufsfreiheit auf ein förmliches Gesetz stützen. Das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz sehe hingegen derartige Sanktionen nicht ausdrücklich vor, sondern nur Regelungen zum Bestehen der Prüfung. Dies umfasse bei einer verfas­sungs­kon­formen Auslegung aber auch das Aufstellen typischer verfah­rens­recht­licher Regelungen im Prüfungsrecht, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Eine solche Regelung sei es, bei einer wesentlichen Überschreitung der Bearbei­tungszeit einer Klausur diese mit der Note "nicht ausreichend" zu bewerten. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Chancen­gleichheit der übrigen Prüfungs­teil­nehmer. Eine derart wesentliche Überschreitung der Bearbei­tungszeit bejahte das Oberver­wal­tungs­gericht im vorliegenden Fall. Ob eine solche vorliege, sei neben der Berück­sich­tigung des Klausurtyps auch nach der Bearbei­tungsdauer zu bestimmen. Hier habe die Bearbei­tungszeit insgesamt 90 Minuten betragen. Der Kläger hingegen habe nach Überzeugung des Gerichts seine Klausur mindestens noch 1:30 Minuten nach Ende der Bearbei­tungszeit weiter­be­a­r­beitet. Dies sei ausreichend gewesen, um sich einen für die Bewertung erheblichen Vorteil zu verschaffen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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