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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.04.2010
Eigentümer hat keinen Anspruch auf Schutzplanke für GrundstückSchutzmaßnahmen nur im Fall von Unfallhäufungen mit Personenschäden erforderlich
Der Eigentümer eines Grundstücks, das an einer Ortseinfahrt liegt, hat keinen Anspruch auf Anbringung einer Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer eines Grundstücks, das an einer Bundesstraße liegt und sich am Ortseingang einer Ortsgemeinde im Landkreis Mayen-Koblenz befindet. Im Bereich des Grundstücks verläuft die Straße in einer Linkskurve. Nachdem es seit 2003 zu insgesamt fünf Verkehrsunfällen gekommen war, bei denen das Grundstück des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde, forderte dieser das beklagte Land auf, entlang seines Grundstücks eine Schutzplanke anzubringen. Dies lehnte das Land ab unter Verweis auf geplante Alternativen wie die Anbringung eines Geschwindigkeitstrichters vor der Ortstafel sowie die Überwachung des Verkehrs. Zudem sei das Aufstellen einer Schutzplanke nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeuge-Rückhaltesysteme (RPS) nicht erforderlich.
Voraussetzungen für Anspruch auf Schutzplanke nicht gegeben
Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf eine Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Nach den genannten Richtlinien seien Schutzmaßnahmen nur im Fall von Unfallhäufungen mit einer bestimmten Anzahl an Personenschäden innerhalb eines gewissen Zeitraums angezeigt. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Sachschäden würden insoweit nur berücksichtigt, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit und nicht nur – wie hier – für einen einzelnen Anlieger bestehe.
Verantwortung für einem auf dem Grundstück befindlichen Gastank liegt beim Grundstücksbesitzer
Ein Anspruch auf die Schutzplanke bestehe auch nicht deshalb, weil sich auf dem Grundstück des Klägers ein Gastank befinde. Für diesen Schutz sei der Kläger selbst verantwortlich, da er den Gastank nach Errichtung der Straße aufgestellt habe. Zudem handele es sich hierbei nicht um eine explosionsgefährdete Chemieanlage, die nach den Richtlinien die Gefährdungsstufe 1 begründe. Der Kläger habe auch aus seinem Eigentumsrecht keinen Anspruch auf Aufstellung einer Schutzplanke, da die Nutzung seines Grundstücks zu Wohnzwecken nach dem Bau der Straße erfolgt sei. Damit sei die Schutzbedürftigkeit des Hauses und insbesondere des Gastankes nicht gegeben. Aus diesem Grund könne dahingestellt bleiben, ob verkehrsregelnde Alternativmaßnahmen ausreichend erfolgsversprechend seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2010
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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