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Dokument-Nr. 31215

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Urteil25.11.2021Verwaltungsgericht Koblenz4 K 1093/20.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil25.11.2021

Inver­kehr­bringen von Pyrolyse-Karbonisat als Düngemittel in Deutschland unzulässigKeine entsprechende Zulassung nach deutschem Recht / Auch kann das Karbonisat nicht nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung als Düngemittel in Deutschland in den Verkehr gebracht werden.

Karbonisat, das in einer Klärschlam­m­anlage durch ein Pyroly­se­ver­fahren erzeugt wird, darf in Deutschland nicht als Düngemittel verwertet werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger, kommunaler Zweckverband zweier Verbands­ge­meinden, ist mit der Beseitigung des dortigen Abwassers betraut. Aufgrund einer immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung des Beklagten errichtete er eine Klärschlamm­be­hand­lungs­anlage, in welcher der Klärschlamm im Wege eines Pyroly­se­ver­fahrens gereinigt und dadurch Karbonisat erzeugt wird. Der Kläger beantragte eine Änderungs­ge­neh­migung und gab dabei an, das Karbonisat durch "stoffliches Recycling durch Verwertung als Düngemittel" bzw. als "Rohstoff in der Dünge­mit­tel­in­dustrie" der Entsorgung zuführen zu wollen. Der Beklagte erteilte die beantragte Änderungs­ge­neh­migung indes mit mehreren Neben­be­stim­mungen. Mit der streit­ge­gen­ständ­lichen Nebenbestimmung verpflichtete der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer nationalen Zulassung des Karbonisats als Düngemittel, einen anderen Entsorgungsweg für das Karbonisat nachzuweisen. Die beabsichtigte Verwertung stelle keinen ordnungsgemäßen Entsorgungsweg dar.

Kläger begehrt Änderungs­ge­neh­migung ohne die Nebenbestimmung

Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz. Er begehrte die Erteilung der beantragten Änderungs­ge­neh­migung ohne die Nebenbestimmung. Zur Begründung berief er sich unter anderem darauf, das Karbonisat sei kein Abfallstoff, sondern in Deutschland nach Maßgabe des europa­recht­lichen Prinzips der gegenseitigen Anerkennung verkehrsfähig. Da das Karbonisat in Schweden ohne Zulassung als Düngemittel in den Verkehr gebracht werden dürfe, gelte dies nach diesem Prinzip auch in Deutschland.

Richter: Nebenbestimmung zur Sicherstellung eines geeigneten Entsorgungswegs für das Karbonisat erforderlich

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die angegriffene Nebenbestimmung, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Denn sie sei zur Sicherstellung eines geeigneten Entsorgungswegs für das Karbonisat erforderlich. Zu den immis­si­ons­schutz­recht­lichen Betrei­ber­pflichten gehöre es, Abfälle zu vermeiden, nicht zu vermeidende Abfälle zu verwerten und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beein­träch­tigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die vom Kläger beabsichtigte Verwertung durch Recycling und Vermarktung des Karbonisats sei in Deutschland unzulässig. Es liege nämlich weder eine entsprechende Zulassung nach nationalem Recht vor noch könne das Karbonisat nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung als Düngemittel in Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Dieses europa­rechtliche Prinzip sei auf den vorliegenden Sachverhalt der Herstellung und des Vertriebs inländischer Waren nicht anwendbar, weil es an einer grenz­über­schrei­tenden Transaktion fehle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Düngegesetz. Zwar könnten danach Stoffe als Düngemittel dann in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der EU rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden seien und den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügten. Diese Regelung sei aber nicht auf Fälle anwendbar, bei denen - wie hier - ein Inver­kehr­bringen als Düngemittel bereits nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nicht in Betracht komme. Denn der nationale Gesetzgeber habe im Düngegesetz keine dieses Prinzip überschießende bzw. weitergehende Regelung schaffen wollen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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