21.11.2024
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Dokument-Nr. 30388

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss08.06.2021

Hängeseilbrücke "Geierlay" unterliegt Corona-Bestimmungen für freizeitpark­ähnliche EinrichtungenVG Koblenz lehnt Eilantrag der Gemeinde Mörsdorf ab

In einem vorläufigen Rechts­schutz­verfahren hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden, dass die Hängeseilbrücke "Geierlay" den Corona-Bestimmungen unterliegt, wie sie für freizeitpark­ähnliche Einrichtungen gelten.

Mit einem gegen den Rhein-Hunsrück-Kreis gerichteten Eilverfahren hat sich die Ortsgemeinde Mörsdorf gegen die Einstufung der "Geierlay-Brücke" als freizeit­pa­r­k­ähnliche Einrichtung im Sinne der in Rheinland-Pfalz geltenden Corona-Bestimmungen gewandt. Sie machte geltend, bei der Brücke handele sich um einen Wanderweg, der diesen strengen rechtlichen Vorgaben nicht unterliege.

Einstufung der Brücke als freizeit­pa­r­k­ähnliche Einrichtung

Dieser Argumentation folgten die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz nicht und lehnten den Eilantrag der Ortsgemeinde ab. Was unter einem Freizeitpark und ähnlichen Einrichtungen zu verstehen sei, so die Koblenzer Richter, müsse anhand der Zwecke des Infek­ti­o­ns­schutz­rechts beantwortet werden. Es gehe insoweit darum, neue, nicht nachvoll­ziehbare Infek­ti­o­ns­ketten zu verhindern. Eine besondere Gefahr hierfür bestehe nach dem erkennbaren Willen des Verord­nungs­gebers bei Einrichtungen, bei denen regelmäßig eine Vielzahl von Personen (Besucherströme) für einen längeren Zeitraum und zudem teilweise aus überregionalen Gebieten zusammenkämen. Dies sei bei der Hängeseilbrücke "Geierlay" der Fall.

Corona-Bestimmungen bei Öffnung zu beachten

Nach einer Befragung der Deutschen Zentrale für Tourismus wurde die Brücke von Besuchern auf Platz 78 der TOP 100 Sehens­wür­dig­keiten in Deutschland gewählt; außerdem gehört sie danach zu den beliebtesten Reisezielen Deutschlands. Von daher müsse die Ortsgemeinde die derzeit für freizeit­pa­r­k­ähnliche Einrichtungen geltenden Bestimmungen der Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung bei einer Öffnung der "Geierlay" beachten. Hierzu gehörten u. a. die Einhaltung der Abstandsregeln sowie die Maskenpflicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, online (pm/aw)

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