14.11.2024
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Dokument-Nr. 31471

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Beschluss23.02.2022Verwaltungsgericht Koblenz3 L 150/22.KO und 3 L 169/22.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss23.02.2022

Erfolglose Eilanträge gegen die Verkürzung des Genese­nen­nach­weisesDie Anträge sind bereits unzulässig - Landkreis hat keine Entschei­dungs­kom­petenz über die Dauer des Genesenenstatus

Die Antrag­stel­le­rinnen haben keinen Anspruch auf die vorläufige Feststellung des Gerichts, dass die ihnen ausgestellten Genese­nen­nachweise trotz der von der Bundesregierung und dem Robert Koch-Institut entschiedenen Verkürzung des Genesenenstatus weiterhin sechs Monate gelten.

Den Antrag­stel­le­rinnen wurden von den in Anspruch genommenen Landkreisen im Dezember 2021 Genese­nen­nachweise ausgestellt. Darin wurde bescheinigt, dass die maßgeblichen Testungen, die bei den Antrag­stel­le­rinnen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben haben, am 24. bzw. 26. Mai 2022 sechs Monate zurückliegen. Nachdem die Bundesregierung zum 15. Januar 2022 beschlossen hatte, dem Robert Koch-Institut die Entscheidung über die Dauer des Genesenenstatus zu überlassen und sich dieses für eine Verkürzung des Genesenenstatus für nicht geimpfte Personen von sechs Monaten auf 90 Tage entschieden hatte, befürchteten die nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Antrag­stel­le­rinnen nunmehr, dass ihre Genese­nen­nachweise bereits nach 90 Tagen ihre Gültigkeit verlieren und sie deshalb nicht mehr in den Genuss der für Genesene geltenden Ausnahmen von den infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Geboten und Verboten kommen würden. Vor diesem Hintergrund beantragten sie beim Verwal­tungs­gericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Feststellung, dass ihre Genese­nen­nachweise weiterhin sechs Monate ab dem Tag der Testung gelten.

Richter: Die Anträge sind bereits unzulässig - Landkreis hat keine Entschei­dungs­kom­petenz über die Dauer des Genesenenstatus

Das Verwal­tungs­gericht lehnte dies ab. Die Anträge, so die Koblenzer Richter, seien bereits unzulässig. Es fehle an einem konkreten feststel­lungs­fähigen Rechts­ver­hältnis zwischen den Antrag­stel­le­rinnen und den in Anspruch genommenen Landkreisen. Denn zum einen habe der Landkreis keine Entschei­dungs­kom­petenz über die Dauer des Genesenenstatus. Er bescheinige lediglich, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises die Voraussetzungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah­men­ver­ordnung an einen Genesenennachweis vorgelegen hätten. Zum anderen sei weder für die Kammer ersichtlich noch von den Antrag­stel­le­rinnen substantiiert vorgetragen worden, dass infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah­men­ver­ordnung seitens der Landkreise gegen sie konkret im Raum stünden. Sollte es dennoch dazu kommen, sei es den Antrag­stel­le­rinnen zuzumuten, solche Maßnahmen abzuwarten und dann dagegen rechtliche Schritte einzuleiten. Denn vorbeugender Rechtsschutz sei nur ausnahmsweise unter engen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen zulässig.

Richter: Schwierige Rechtsfragen, die in einem Eilverfahren nicht geklärt werden können - Folgenabwägung fällt zum Nachtteil der Antrag­stel­le­rinnen aus

Die Anträge seien aber auch unbegründet. Soweit sich die Antrag­stel­le­rinnen auf die Verfas­sungs­wid­rigkeit der Verkürzung des Genesenenstatus beriefen, stellten sich schwierige Rechtsfragen, die nicht im Eilverfahren, sondern im Haupt­sa­che­ver­fahren zu klären seien. Die deshalb durchzuführende Folgenabwägung falle zulasten der Antrag­stel­le­rinnen aus. Das Auslaufen des Genesenenstatus für die Antrag­stel­le­rinnen sei nämlich, selbst wenn sich die Verkürzung der Geltungsdauer nachträglich als rechtswidrig herausstellen würde, jedenfalls nicht mit einer solchen Beein­träch­tigung ihrer Rechte verbunden, die in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Verlängerung des Genesenenstatus gerade für vulnerable Personen zu besorgen wären, überwiegen würden. Darüber hinaus bleibe es den Antrag­stel­le­rinnen unbenommen, sich gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen, um Erleichterungen und Ausnahmen von infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Geboten und Verboten zu erhalten.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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