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Dokument-Nr. 31883

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil07.04.2022

Umlagebeträge zur Finanzierung der Pflege­ausbildungs­kosten in Rheinland-Pfalz dürfen anhand der betrieblichen Erträge der ambulanten Pflegedienste bemessen werdenVerteilung anhand betrieblichen Erträge stellt sachgerechten Maßstab dar

Das beklagte Land Rheinland-Pfalz durfte die von den ambulanten Pflegediensten für die Finanzierung der Pflege­ausbildungs­kosten zu entrichtenden Umlagebeträge nach deren betrieblichen Erträgen bemessen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin, ein ambulanter Betreuungs- und Pflegedienst, der Dienst­leis­tungen für Menschen mit Behinderung erbringt, wurde vom Land Rheinland-Pfalz zur Finanzierung der Ausbil­dungs­kosten in den Pflegeberufen zur Zahlung von Umlagebeträgen herangezogen. Das Land verteilte die von allen ambulanten Pflegediensten in Rheinland-Pfalz insgesamt aufzubringenden Umlagebeträge unter den Pflegediensten anhand der Höhe ihrer betrieblichen Erträge. Diesen Vertei­lungs­maßstab erachtete die Klägerin als rechtswidrig und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Verteilung anhand betrieblichen Erträge sachgerecht

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Heranziehung der Klägerin zu den Umlagebeträgen sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Das beklagte Land sei berechtigt, die von den ambulanten Pflege­ein­rich­tungen zu zahlenden Umlagebeträge unter diesen anhand ihrer betrieblichen Erträge zu verteilen. Zwar sehe die Pflegeberufe-Ausbil­dungs­fi­nan­zie­rungs­ver­ordnung vor, die Verteilung anhand der von den Pflegediensten abgerechneten Punkte bzw. Zeitwerte vorzunehmen. Allerdings habe man sich in Rheinland-Pfalz zulässigerweise darauf verständigt, ambulante Pflege­leis­tungen abweichend hiervon nach festen Beträgen für bestimmte Leistungen oder Leistungs­komplexe abzurechnen.

Keine rechtlichen Bedenken gegen Regelung durch Vereinbarung

Da die Pflegeberufe-Ausbil­dungs­fi­nan­zie­rungs­ver­ordnung es den Ländern aber ermögliche, das Nähere zum Vertei­lungs­ver­fahren zu regeln, sei für die Verteilung der Umlagebeträge unter den ambulanten Pflege­ein­rich­tungen in Rheinland-Pfalz das im Land gültige Abrech­nungs­system zu berücksichtigen. Aufgrund der in Rheinland-Pfalz vorgesehenen Abrechnung nach festen Beträgen stelle die Verteilung anhand der betrieblichen Erträge einen sachgerechten Maßstab dar. Denn betriebliche Erträge spiegelten - wie in der Pflegeberufe-Ausbil­dungs­fi­nan­zie­rungs­ver­ordnung sinngemäß vorgesehen - im Ergebnis das wider, was von den Einrichtungen tatsächlich abgerechnet worden sei. Dass dieser in Rheinland-Pfalz eingeführte Vertei­lungs­maßstab nicht in einem Gesetz, sondern in einer Vereinbarung niedergelegt sei, begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Denn eine bestimmte Form sei für die Regelung des Vertei­lungs­maß­stabes weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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