21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.06.2020

Kein Fettabscheider für Hotelbetrieb mit bloßem Frühstück­s­angebotAusnahmslos Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders für alle Gastro­no­mie­betrieb mit Küchenbetrieb ist mit dem verfassungs­rechtlichen Verhältnis­mäßigkeits­grundsatz nicht vereinbar

Eine Satzungs­be­stimmung, die ausnahmslos jeden Gastro­no­mie­betrieb mit Küchenbetrieb zum Einbau einer Vorrichtung zur Abscheidung fetthaltiger Stoffe aus dem Abwasser ("Fettabscheider") verpflichtet, ist mit dem verfassungs­rechtlichen Verhältnis­mäßigkeits­grundsatz nicht vereinbar. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz auf die Klage eines Bad Kreuznacher Hoteliers, der in seinem Betrieb lediglich Frühstück anbietet.

Der Kläger betreibt ein Hotel garni mit 32 Betten. Die Allgemeine Entwäs­se­rungs­satzung der Stadt Bad Kreuznach sieht vor, dass auf Grundstücken, auf denen Fette in das Abwasser gelangen können, nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik "Fettabscheider" zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern sind.

Klage gegen die Anordnung zum Einbau eines Fettschneiders

Nachdem die Stadt Bad Kreuznach Kenntnis darüber erlangt hatte, dass das Hotel des Klägers nicht mit einem "Fettabscheider" ausgestattet ist, ordnete sie den Einbau einer solchen Vorrichtung und den Nachweis hierüber an. Sie ist der Auffassung, nach den Regeln der Technik sei für den Betrieb einer gewerblichen Küche ein Fettabscheider zur Rückhaltung der durch das Reinigen von Rücklauf­ge­schirr sowie Arbeitsmitteln entstehenden Fette und Öle bzw. Rückstände dieser Stoffe generell erforderlich, ohne dass es im Einzelfall auf den tatsächlichen Umfang der in dem Betrieb anfallenden fetthaltigen Stoffe ankomme. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Hotelier Klage.

VG: Anordnung zum Einbau des Fettabscheiders rechtswidrig

Die Koblenzer Verwal­tungs­richter gaben ihm Recht. Die Anordnung zum Einbau des Fettabscheiders sei rechtswidrig. Sie beruhe auf einer Satzungs­be­stimmung, die mit dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit nicht vereinbar und daher unwirksam sei. Dabei bestünden aus Sicht des Gerichts bereits Zweifel daran, ob sich aus der Satzungs­re­gelung - wie die Stadtverwaltung Bad Kreuznach meine - hinreichend bestimmt ergebe, dass lediglich Grundstücke mit gewerblicher oder industrieller Nutzung, nicht aber auch solche, die ausschließlich Wohnzwecken dienten, zum Einbau eines Fettabscheiders verpflichtet seien.

Generelle Forderung nach einem Einbau eines Fettabscheiders stellt erhebliche Belastung dar

Unabhängig davon lege die Satzung den Eigentümern eines Grundstücks die Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders auch dann auf, wenn vergleichbar wie bei einer Wohnnutzung nur Kleinstmengen von Fetten in das Kanalsystem gelangten. Zwar diene eine solche Bestimmung der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Abwasseranlage. Mit ihr solle nämlich verhindert werden, dass Fette und Öle in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht und dadurch die Rohrleitungen beschädigt würden. Zudem könne es aus Gründen der Verwal­tung­s­prak­ti­ka­bilität zulässig sein, genera­li­sierende Regelungen zu erlassen, die Entscheidungen ohne Prüfung des konkreten Einzelfalls ermöglichten. Jedoch stelle die generelle Forderung nach einem Einbau eines Fettabscheiders für die betroffenen Grund­s­tücks­ei­gentümer eine erhebliche Belastung dar und berühre deren Grundrechte.

Allgemeinen Entwäs­se­rungs­satzung muss im Einzelfall Ausnahmen zu Befreiung vorsehen

Angesichts dessen bedürfe es für die Vereinbarkeit mit dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz eines satzungs­recht­lichen Korrektivs für Ausnah­me­kon­stel­la­tionen. Insbesondere bei gewerblich genutzten Grundstücken, auf denen - wie im Falle des Klägers bei einem Hotelbetrieb mit bloßem Frühstück­s­angebot - keine größeren Mengen an Fetten bzw. Ölen anfielen als in Mehrfa­mi­li­en­wohn­häusern, müsse im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, von der Einbaupflicht abweichen zu können. Eine solche Möglichkeit sei in der Allgemeinen Entwäs­se­rungs­satzung der Beklagten jedoch nicht vorgesehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ku)

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