21.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 29636

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Urteil14.12.2020Verwaltungsgericht Koblenz3 K 757/20.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.12.2020

Ratsmitglieder haben Anspruch auf Auskunft über Gesamtvergütung von Geschäfts­führern stadteigener UnternehmenRatsmitglied hat Auskunfts­an­spruch bei Angelegenheiten der Gemeinde und wenn der Komplex den Kompe­tenz­bereich des Gemeinderats betrifft

Ein Ratsmitglied kann die Mitteilung der Höhe der Gesamtvergütung von Geschäfts­führern stadteigener Unternehmen verlangen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Das Ratsmitglied hatte die Oberbür­ger­meisterin der Stadt Bad Kreuznach um Auskunft zu den Vergütungen der Geschäftsführer von Gesellschaften gebeten, an denen die Stadt mehrheitlich beteiligt ist. Da die Anfrage unbeantwortet blieb, suchte der Kläger um verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechtsschutz nach. Im Verfahren trug die Oberbür­ger­meisterin vor, sie habe Zweifel, ob der Fragenkomplex in der Anfrage des Klägers der kommu­na­l­recht­lichen Befas­sungs­kom­petenz des Stadtrats unterliege. Der Kläger habe nicht dargetan, was er mit seiner Anfrage bezwecke. Zudem stehe der Beantwortung der Frage der Schutz der betroffenen Geschäftsführer entgegen. Da der Kläger bereits in der Vergangenheit seine Verschwie­gen­heits­pflicht verletzt habe, bestehe bei Beantwortung der Frage die Gefahr einer gesell­schafts­fremden bzw. gesell­schafts­schä­di­genden Verwendung der Informationen durch den Kläger. Dem folgte das Verwal­tungs­gericht nicht und gab der Klage im Wesentlichen statt.

Ratsmitglied hat Auskunfts­an­spruch bei Angelegenheiten der Gemeinde und wenn der Komplex den Kompe­tenz­bereich des Gemeinderats betrifft

Grundsätzlich hätten Ratsmitglieder, so die Koblenzer Richter, einen Anspruch auf Beantwortung von Fragen, soweit diese eine Angelegenheit der Gemeinde beträfen und der Komplex den Kompe­tenz­bereich des Gemeinderats umfasse. Dies sei hier bei den Fragen zur Höhe der Gesamtvergütung der Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen der Fall. Überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Gesellschaften, ihrer Geschäftsführer sowie der privaten Gesellschafter stünden der Beantwortung der Anfrage nicht entgegen. Bei einer Abwägung der Interessen sei zu berück­sich­tigten, dass dem Stadtrat nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich Informationen über die Höhe der Gesamt­ver­gü­tungen der Geschäftsführer kommunaler Unternehmen zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Informationen ausschließlich den Ratsmitgliedern zugänglich zu machen seien. Ob der Kläger in der Vergangenheit gegen seine Verschwie­gen­heits­ver­pflichtung verstoße habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn Verstößen hiergegen sei mit den dafür gesetzlich vorgesehenen Sankti­o­ns­mitteln, insbesondere mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes, zu begegnen.

Kein Anspruch auf Auskunft über konkretere Angaben zu der Zusammensetzung der Gehälter und zur Höhe der Vergütung jedes einzelnen Geschäfts­füh­rungs­mit­glieds

Soweit der Kläger darüber hinaus konkretere Angaben zu der Zusammensetzung der Gehälter und zur Höhe der Vergütung jedes einzelnen Geschäfts­füh­rungs­mit­glieds begehre, sei die Klage hingegen unbegründet. Ein solcher Anspruch bestehe nach den gesetzlichen Vorschriften nicht. Zudem habe der Kläger weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass er diese Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Ratsmitglied benötige.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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