18.10.2024
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Dokument-Nr. 31422

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Urteil10.01.2022Verwaltungsgericht Koblenz3 K 385/21.K0
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil10.01.2022

PCR-Test-Ergebnis ist geeigneter Nachweis für die Coronavirus-Ansteckungs­fähigkeit einer PersonKinder­gar­tenkind musste zurecht in Quarantäne

Die infektions­schutz­rechtliche Anordnung, wonach sich ein Kinder­gar­tenkind nach dem Kontakt zu einer positiv auf das Coronavirus getesteten Kita-Mitarbeiterin in 14-tägige Quarantäne zu begeben hatte, war rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Kläger, zwei Geschwis­ter­kinder, hatten sich nach der sofort vollziehbaren Anordnung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz im März 2021 in häusliche Absonderung zu begeben, weil der Verdacht bestand, dass sie sich mit der mittels PCR-Tests positiv auf das Coronavirus getesteten Küchenkraft der Kita zeitgleich im Essensraum aufgehalten und sich dabei bei dieser angesteckt hatten. Dagegen erhoben die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz. Sie machten geltend, nicht anste­ckungs­ver­dächtig gewesen zu sein. Denn sie hätten weder Kontakt zu der angeblich infizierten Küchenkraft gehabt noch sei nachgewiesen, dass die Mitarbeiterin tatsächlich mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei. Ein PCR-Test sei nämlich nicht geeignet, einen Krank­heits­erreger nachzuweisen. Dies gelte insbesondere, wenn der sogenannte CT-Wert, wie im Falle der Küchenkraft, bei 34 gelegen habe.

Ausreichend ist eine hinreichende Wahrschein­lichkeit für die Annahme, dass ein Kontakt zu einer anste­ckungs­fähigen Person stattgefunden hat

Der Rechtsstreit wurde betreffend das eine Geschwisterkind von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend beendet. Der Bruder hatte mit seiner Klage gegen die Quaran­tä­ne­a­n­ordnung keinen Erfolg. Er sei, so die Koblenzer Richter, anste­ckungs­ver­dächtig gewesen, sodass die Quaran­tä­ne­a­n­ordnung ihm gegenüber zu Recht ergangen sei. Ausreichend dafür sei eine hinreichende Wahrschein­lichkeit für die Annahme, dass ein Kontakt zu einer anste­ckungs­fähigen Person stattgefunden habe; ein sicherer Nachweis sei demgegenüber nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen seien gegeben.

PCR-Test ist gegenwärtig ein geeigneter Nachweis

Der PCR-Test stelle nach den gegenwärtigen wissen­schaft­lichen Erkenntnissen einen geeigneten Nachweis für die Annahme der Anste­ckungs­fä­higkeit der Küchen­mi­t­a­r­beiterin mit dem Coronavirus dar. Dies gelte jedenfalls so lange, wie keine zuverlässigere Nachweis­mög­lichkeit als das PCR-Testverfahren entwickelt sei. Darüber hinaus seien für die Beurteilung der Anste­ckungs­fä­higkeit des Klägers die bei der Küchen­mi­t­a­r­beiterin aufgetretenen, für das Coronavirus typischen Krank­heits­symptome, wie Fieber, Husten und Kopfschmerzen, das zum damaligen Zeitpunkt diffuse und rasch ansteigende Infek­ti­o­ns­ge­schehen im Kreisgebiet u. a. unter Einfluss der hochan­ste­ckenden britischen Corona-Virus-Mutation sowie der damals noch langsame Impffortschritt von Relevanz. Die Risikoein­schätzung des Beklagten, der Kläger habe übertra­gungs­re­le­vanten Kontakt zu der Küchen­mi­t­a­r­beiterin gehabt, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Annahme sei angesichts des zeitgleichen Aufenthalts mit der symptomatischen Küchen­mi­t­a­r­beiterin im Essensraum von zirka zehn bis zwanzig Minuten sowie deshalb gerechtfertigt, weil die Kontakt­si­tuation in Kitas schwer zu überblicken sei und der Kläger keinen Mund-Nasen-Schutz getragen habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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