18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.10.2016

Ausweisung eines Ausländers nach illegaler Erwer­b­s­tä­tigkeit rechtmäßigRechts­ver­let­zungen begründen schwerwiegendes Ausweisungs­interesse im Sinne der ausländer­rechtlichen Bestimmungen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Ausweisung eines Ausländers für rechtmäßig erklärt, der ohne die erforderliche auslän­der­rechtliche Erlaubnis zunächst in einem nicht selbständigen Arbeits­ver­hältnis arbeitete, danach als Abbru­ch­un­ter­nehmer selbständig tätig war und zudem einen Ausländer beschäftigte, der hierzu nicht berechtigt war.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits, ein Kosovare und Inhaber eines bis zum 12. März 2017 gültigen schwedischen Aufent­halt­s­titels, reiste im April 2015 nach Deutschland ein. Er wurde am 13. Oktober 2015 im Rahmen einer Überprüfung nach dem Schwa­rz­a­r­bei­ter­gesetz auf einer Baustelle angetroffen. Er gab an, dass er eine Zeit lang bei einer deutschen Firma gearbeitet, dann als Selbständiger ein angemeldetes Abbruchgewerbe betrieben und zeitweise auch zwei Arbeiter beschäftigt habe. Eine Überprüfung ergab, dass er Arbeiter nicht bei der Renten­ver­si­cherung angemeldet hatte und einer seiner Arbeitnehmer, ebenfalls ein Ausländer, auch nicht arbeiten durfte. Daraufhin wies der Landkreis Neuwied den Kläger aus und legte die Sperrfrist für eine Wiedereinreise auf drei Jahre fest. Hiermit war dieser nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage.

VG erklärt Ausweisung auch unter Beachtung der Vorgaben der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention für verhältnismäßig

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass die Ausweisung nicht zu beanstanden sei. Zum einen sei der Kläger in das Bundesgebiet mit einem schwedischen Aufenthaltstitel eingereist, der ihn lediglich zu einem Aufenthalt von drei Monaten berechtigt habe; im Bundesgebiet habe er sich dann aber über einen längeren Zeitraum aufgehalten. Zum anderen habe er ohne die erforderliche auslän­der­rechtliche Erlaubnis zunächst in einem nicht selbständigen Arbeits­ver­hältnis gearbeitet und sei danach als Abbru­ch­un­ter­nehmer selbständig tätig gewesen. Hierbei habe der Kläger einen Ausländer beschäftigt, der hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Ferner habe der Kläger gegen seine Meldepflichten als Arbeitgeber gegenüber den Sozia­l­ver­si­che­rungs­trägern verstoßen. Angesichts dieser Rechts­ver­let­zungen liege in seinem Fall ein schwerwiegendes Auswei­sungs­in­teresse im Sinne der auslän­der­recht­lichen Bestimmungen vor. Dem stehe kein Bleibeinteresse von vergleichbarem Gewicht gegenüber. Der Kläger halte sich erst seit April 2015 ununterbrochen in Deutschland auf. Zudem sei nichts dafür ersichtlich, dass die Maßnahme für ihn oder seinen in Deutschland lebenden erwachsenen Sohn mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre. Da sonstige familiäre Bindungen von dem Kläger nicht geltend gemacht worden seien, sei die Ausweisung auch unter Beachtung der Vorgaben der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention verhältnismäßig.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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