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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.01.2016

Ausweisung eines Ausländers trotz Abkehr von Straftaten rechtmäßigStaatliches Interesse an Ausweisung überwiegt Bleibeinteresse des Straftäters

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass die Ausweisung eines in Syrien geborenen Mannes, der vom Oberlan­des­gericht Koblenz wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, rechtmäßig ist.

Der 1986 in Syrien geborene Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits ist paläs­ti­nen­sischer Volks­zu­ge­höriger mit ungeklärter Staats­an­ge­hö­rigkeit. Er kam mit seiner Familie 1990 nach Deutschland und beantragte erfolglos Asyl. Im Oktober 2009 nahm er ein Studium auf. Vom 5. Juli 2010 bis 25. Februar 2013 befand er sich in Unter­su­chungshaft. Das Oberlan­des­gericht Koblenz verhängte gegen ihn wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen in insgesamt 39 Fällen sowie wegen Gewalt­dar­stellung in zwei Fällen eine Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren und vier Monaten. Die Auslän­der­behörde des Wester­wa­ld­kreises verfügte am 24. Februar 2014 gegenüber dem Kläger u. a. die Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und verbot ihm für sechs Jahre ab dem Tag der Ausreise die Wiedereinreise. Nach insoweit erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens erhob der Mann Klage und machte geltend, dass er angesichts des Krieges in Syrien wohl in den nächsten Jahren nicht werde ausreisen können. Er habe die Abkehr von seinen Straftaten vollzogen. Auch seine Familie lebe hier.

Ausweisung trotz geltend gemachter persönlicher Belange gerechtfertigt

Die Klage gegen die Auswei­sungs­ver­fügung blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz erklärte die Maßnahme für rechtmäßig. Unter Zugrundelegung der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen Fassung des Aufent­halts­ge­setzes überwiege das staatliche Interesse an der Ausweisung des Klägers dessen Bleibeinteresse. Der Kläger sei zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden. Zudem habe er öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen, indem er Video­bot­schaften, mit denen für den Dschihad geworben worden sei, mit Untertiteln in das Internet gestellt habe. Zwar bestehe zur Überzeugung des Gerichts nicht die Gefahr, dass der Kläger in absehbarer Zeit Straftaten begehen werde, die mit den von ihm begangenen Straftaten vergleichbar seien. Dies belege die Vernehmung eines Polizeibeamten, des Bewäh­rungs­helfers des Klägers sowie des Pfarrers, mit dem der Kläger Kontakt halte. Allerdings stelle das vom Kläger zu verantwortende Werben für den Dschihad im Internet einen Beitrag dar, der mitgeholfen habe, Terro­r­or­ga­ni­sa­tionen den Boden für die Rekrutierung von Terroristen in Deutschland oder anderen europäischen Staaten zu bereiten. Dies rechtfertige trotz der von ihm geltend gemachten persönlichen Belange seine Ausweisung.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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