18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss23.08.2019

Laktose- und Fructose­un­verträglich­keit steht Einstellung in den Polizei­vollzugs­dienst grundsätzlich nicht entgegenErforderliche Prognose­entscheidung muss konkrete Situation des Bewerbers berücksichtigen

Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf nicht grundsätzlich wegen einer Laktose- und Fructose­un­verträglich­keit aus dem Bewer­bungs­ver­fahren ausgeschlossen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz hervor.

Der Antragssteller des zugrunde liegenden Verfahrens legte im Rahmen eines Bewer­bungs­ver­fahrens für eine Beamtenstelle im mittleren Polizei­voll­zugs­dienst der Bundespolizei einen ärztlichen Entlas­sungsbrief vor, nach dem er an einer Laktose- und Fructo­seun­ver­träg­lichkeit leide. Der Polizeiarzt schloss daraufhin auf Grundlage der Regelungen in der Polizei­dienst­vor­schrift "Ärztliche Beurteilung der Polizei­dienst­taug­lichkeit und Polizei­dienst­fä­higkeit" (PDV) die Polizei­dienst­taug­lichkeit des Antragstellers aus. Danach seien schwerwiegende, chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten der Verdau­ungs­organe als die Polizei­dienst­taug­lichkeit ausschließende Merkmale festgelegt. Unter diese Regelung seien nach Ansicht des Polizeiarztes auch Nahrungs­mit­te­l­un­ver­träg­lich­keiten wie Laktose- und Fructo­seun­ver­träg­lichkeit zu fassen. Es handele sich hierbei um unzureichende Verdau­ungs­leis­tungen, die eine Krankheit darstellten und die ordnungsgemäße Durchführung des Polizei­voll­zugs­dienstes hinderten. Insbesondere seien negative Auswirkungen auf die Berufsausübung bei Einsätzen zu erwarten, an denen der Antragsteller an Gemein­schafts­ver­pfle­gungen teilnehme. Auf dieser Grundlage lehnte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zum Bewer­bungs­ver­fahren ab.

Unver­träg­lich­keiten nicht ausdrücklich in "Ärztlicher Beurteilung der Polizei­dienst­taug­lichkeit und Polizei­dienst­fä­higkeit" geregelt

Zu Unrecht, wie das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied. In seinem Eilbeschluss führt das Gericht aus, dass der Antragsgegner es unterlassen habe, hinsichtlich der gesund­heit­lichen Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt eine ausreichende Progno­se­ent­scheidung zu treffen. Diese Prognose erfasse den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Zwar könne der Antragsgegner im Rahmen seines ihm zustehenden Einschät­zungs­spielraums die körperlichen Anforderungen für die Bewerber des Polizei­voll­zugs­dienstes festlegen. Die Unver­träg­lich­keiten des Antragstellers seien jedoch nicht ausdrücklich in der zugrunde gelegten PDV geregelt. Hinzu komme, dass der Antragsteller aktuell uneingeschränkt dienstfähig sei. In der deshalb erforderlichen Progno­se­ent­scheidung sei die konkrete Situation des Antragstellers zu berücksichtigen. Dieser habe ärztliche Befunde vorgelegt, wonach er Lebensmittel wie Joghurt, Quark und Käse ohne Probleme vertrage und - ohne medikamentöse Behandlung - eine persönliche Toleranz­schwelle für Fruktose und Lactose gefunden habe. Dieser Befundbericht sei geeignet, die Ausführungen des Polizeiarztes zu erschüttern. Da das Gericht die fehlerhafte Progno­se­ent­scheidung mangels hinreichender Entschei­dungs­grundlagen nicht ersetzen könne, sei der Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren zum Auswahlverfahren für den mittleren Polizei­voll­zugs­dienst der Bundespolizei zuzulassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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