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Dokument-Nr. 32252

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss05.09.2022

Stellen­besetzungs­verfahren darf nicht willkürlich abgebrochen werdenStellen­besetzungs­verfahren muss wegen ungenügender Begründung fortgesetzt werden

Bricht ein Dienstherr ein Beset­zungs­ver­fahren für eine Beamtenstelle ab und stellt sich diese Entscheidung als willkürlich dar, ist das Beset­zungs­ver­fahren fortzusetzen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und gab einem Eilantrag einer Stellen­be­werberin statt.

Die Antragsgegnerin, die Deutsche Telekom AG, hatte ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Beamtenstelle mit der Begründung abgebrochen, die im Auswahl­ver­fahren vorgelegten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber seien nicht mehr hinreichend aktuell. Aus diesem Grund sei das Stellen­be­set­zungs­ver­fahren endgültig abzubrechen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben hatte.

Darlegung von perso­nal­wirt­schaft­lichen bzw. organi­sa­ti­o­ns­recht­lichen Gründen

Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellen­be­set­zungs­ver­fahren abzubrechen, stelle sich als willkürlich dar, so die Koblenzer Richter. Sofern ein solches Verfahren endgültig abgebrochen werde, könne sich der Dienstherr bei der Begründung seiner Entscheidung nicht ausschließlich auf die fehlende Aktualität der dienstlichen Beurteilungen beziehen. Denn diese rechtfertige noch nicht den endgültigen Abbruch. Vielmehr müsse im Abbruchvermerk und in der Abbruch­mit­teilung dargelegt werden, aus welchem perso­nal­wirt­schaft­lichen bzw. organi­sa­ti­o­ns­recht­lichen Gründen von einer Besetzung der Stelle endgültig abgesehen werde.

Stellen­be­set­zungs­ver­fahren ist unter Einbeziehung der Antragstellerin fortzusetzen

An einer diesen Anforderungen genügenden Begründung fehle es im vorliegenden Fall, sodass sich die Entscheidung der Antragsgegnerin als willkürlich darstelle. Aus diesem Grund sei das Stellen­be­set­zungs­ver­fahren unter Einbeziehung der Antragstellerin fortzusetzen. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht erhoben worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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