21.11.2024
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Dokument-Nr. 29791

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Urteil16.12.2020Verwaltungsgericht Koblenz2 K 426/20.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil16.12.2020

Parkplatz­vergabe nach dem Priori­täts­prinzip nicht mit den Grundsätzen der Chancen­gleichheit und der Wirtschaft­lichkeit vereinbarParkplatz­vergabe in Kirn ist rechtswidrig

Die Vergabepraxis für die Vermietung von gemeindeeigenen Dauer­pa­rk­plätzen in Kirn ist rechtswidrig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden und gab einer Klage eines Bewerbers teilweise statt.

Die Stadt Kirn hält auf einem Grundstück in der Innenstadt sechs Parkplätze vor, welche sie nach vorherigem Antrag an Interessenten in der Reihenfolge des Antragseingangs (Priori­täts­prinzip) als Dauerparkplatz vermietet. Der unmittelbar in der Nähe zu den Parkplätzen wohnende Kläger beantragte in der Folge erfolglos die Erteilung eines Dauer­pa­r­k­aus­weises. Zur Begründung wurde ihm mitgeteilt, alle Parkplätze seien derzeit vermietet. Nachdem der Kläger auch im anschließenden Wider­spruchs­ver­fahren keinen Erfolg hatte, verfolgte er sein Begehren mit seiner Klage weiter. Im Klageverfahren beantragte er hilfsweise die Feststellung, dass die derzeit angewandte Vergabepraxis betreffend die Vermietung der Parkplätze rechtswidrig sei. Mit diesem Antrag hatte die Klage Erfolg.

Priori­täts­prinzip verhindert Chancen­gleichheit

Zwar habe der Kläger keinen Anspruch auf Zuweisung eines Parkplatzes, weil die Kapazitäten derzeit ausgeschöpft seien und ein Anspruch des Klägers auf Erweiterung der öffentlichen Einrichtung – derzeit sechs Dauerparkplätze – nicht bestehe, so das Verwal­tungs­gericht. Hingegen habe sein Antrag auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Vergabepraxis Erfolg. Zum einen habe der Bürgermeister die Parkplätze nicht ohne weiteres nach dem Priori­täts­prinzip vergeben dürfen. Denn zuständig für die Festlegung der Verga­be­kri­terien sei der Stadtrat, der im vorliegenden Fall nicht eingebunden worden sei. Zum anderen sei die Vergabe rein nach dem Priori­täts­prinzip nicht mit den Grundsätzen der Chancen­gleichheit und der Wirtschaft­lichkeit vereinbar.

Zeitlicher Umfang der Vergabe ist zu begrenzen

Werden – wie hier der Fall – bei Anwendung des Priori­täts­prinzips gleichzeitig die Plätze dauerhaft, d. h. ohne sachgerechte zeitliche Begrenzung, an die einmal ausgewählten Bewerber vergeben, führe dies unter Umständen dazu, dass andere Bewerber auf Dauer faktisch von der Teilhabe ausgeschlossen würden, solange nicht einer der Inhaber die einmal erlangte Parkbe­rech­tigung zurückgebe oder dessen Berechtigung durch Tod erlösche. Um eine Chancen­gleichheit zu gewährleisten, sei es daher nach Auffassung der Koblenzer Richter geboten, die Vergabe generell in einem praxisgerechten zeitlichen Umfang zu begrenzen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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