18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil09.09.2020

Halte­verbots­schilder: Keine Abschleppkosten bei unklarer BeschilderungVerkehrsbehörde muss ordnungsgemäßes Aufstellen der Schilder dokumentieren

Halte­verbots­schilder müssen so aufgestellt werden, dass sie von einem sorgfältigen Verkehrs­teil­nehmer nach dem Abstellen des Fahrzeugs durch einfache Umschau zu erkennen sind. Das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder muss von der zuständigen Verkehrsbehörde dokumentiert werden; andernfalls ist eine spätere Heranziehung zu Abschleppkosten rechtswidrig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Koblenz erließ im Jahr 2014 eine straßen­ver­kehrs­be­hördliche Anordnung zur Durchführung des "City Triathlon". Danach durfte der Veranstalter in näher bezeichneten Straße­n­ab­schnitten für einen bestimmten Zeitraum mobile Halte­ver­bots­schilder aufstellen. Zugleich sollte nach der Anordnung gewährleistet sein, dass die Schilder in einem Abstand von jeweils 50 m wiederholt und entge­gen­stehende Schilder abgedeckt bzw. abgeklebt werden.

Privates Unternehmen stellte Halte­ver­bots­schilder auf

Die mit dem Zusatz "ab 3.5.14 12.00 Uhr" verbundenen absoluten Halte­ver­bots­schilder wurden auf Veranlassung des Veranstalters am 29. April 2014 durch ein privates Unternehmen aufgestellt. Im Anschluss daran stellte die Ehefrau des Klägers dessen Auto im maßgeblichen Bereich ab.

Kläger macht Verletzung des Sicht­ba­r­keits­grund­satzes geltend

Die Stadt Koblenz ließ das Fahrzeug am 3. Mai 2014 abschleppen und zog den Kläger zu Kosten in Höhe von insgesamt 208,63 € heran. Nachdem der Widerspruch des Klägers im Jahr 2019 abgewiesen worden war, erhob dieser Klage zum Verwal­tungs­gericht und machte geltend, die Stadt habe den Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt. Es sei nicht erkennbar gewesen, auf welchen Bereich sich die Schilder bezogen hätten. Die Beschilderung habe sich auch widersprochen, da ein für denselben Bereich geltendes eingeschränktes Halte­ver­bots­schild nicht abgeklebt oder sonst abgedeckt worden sei. Im Übrigen sei das zugehörige Bußgeld­ver­fahren eingestellt worden, weil sich auch der zuständige städtische Hilfspolizist nicht mehr habe erinnern können, ob die Beschilderung der straßen­ver­kehrs­be­hörd­lichen Anordnung entsprochen habe oder nicht.

Ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend dokumentiert

Die Klage hatte Erfolg. Die Heranziehung des Klägers zu Abschleppkosten sei rechtswidrig, so die Koblenzer Verwal­tungs­richter, weil die beklagte Stadt den Nachweis der Wirksamkeit des Halteverbots gegenüber der Ehefrau des Klägers schuldig geblieben sei. Zwar stehe fest, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt worden seien und die Ehefrau des Klägers erst anschließend im betroffenen Bereich geparkt habe. In den Verwal­tungsakten sei aber das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend dokumentiert. Erforderlich sei insofern der Nachweis einer Beschilderung, die es einem durch­schnitt­lichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermögliche, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halt- oder Parkverbot bestehe oder nicht.

Zweifel an Erkennbarkeit der Schilder

Hier sei nicht hinreichend sicher, ob die Schilder für die Ehefrau des Klägers erkennbar gewesen seien. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz und Verkehrs­schildern sei auf den von der Stadt gefertigten Lichtbildern nicht zu erkennen. Insbesondere bleibe unklar, ob die Schilder - wie von der straßen­ver­kehrs­be­hörd­lichen Anordnung vorgeschrieben - in einem Abstand von 50 m aufgestellt worden seien, was nach Auffassung des Gerichts zur Erkennbarkeit genügt hätte. Daran bestünden indes vor dem Hintergrund Zweifel, dass die weitere Vorgabe aus der Anordnung, die entge­gen­stehende Beschilderung abzudecken bzw. abzukleben, jedenfalls nicht erfüllt worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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