23.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil06.10.2020

Bei nachweislicher Aufstellung eines mobilen Halte­verbots­schildes und Anwesenheit zum Zeitpunkt des Abschleppens spricht Anscheinsbeweis für ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit des SchildesLebenserfahrung spricht gegen Versetzung von Schildern durch Unbefugte

Steht fest, dass ein mobiles Halte­ver­bots­schild aufgestellt wurde und es zum Zeitpunkt des Abschlepp­vorgangs noch aufgestellt war, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass es ununterbrochen anwesend und wahrnehmbar war. Die Lebenserfahrung spricht in der Regel dagegen, dass Unbefugte Schilder versetzen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2019 wurde in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen ein Pkw abgeschleppt, da dieser im mobilen absoluten Halteverbot stand. Nachfolgend erging gegen den Halter des Fahrzeugs ein Kostenbescheid. Dagegen klagte der Fahrzeughalter. Er gab an, ein mobiles Halte­ver­bots­schild nicht gesehen zu haben. Jedoch konnte nachgewiesen werden, dass das Schild sechs Tage vor dem Abschlepp­vorgang aufgestellt wurde und zum Zeitpunkt des Abschleppens noch aufgestellt war. Der Fahrzeughalter parkte sein Fahrzeug innerhalb dieser Zeit.

Rechtmäßiger Kostenbescheid

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied gegen den Fahrzeughalter. Der Kostenbeschied sei nämlich rechtmäßig. Steht fest, dass ein mobiles Halte­ver­bots­schild aufgestellt wurde und es zum Zeitpunkt des Abschlepp­vorgangs noch aufgestellt war, so spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ununterbrochen anwesend und wahrnehmbar war.

Lebenserfahrung spricht gegen Versetzung von Schildern durch Unbefugte

Nach der Lebenserfahrung werden Schilder in der Regel nicht von Unbefugten versetzt oder gar entfernt, so das Verwal­tungs­gericht. Der Beweis des ersten Anscheins könne zwar erschüttert werden. Dazu müssen jedoch Tatsachen vorgebracht werden, welche die ernsthafte und naheliegende Möglichkeit eines atypischen Verlaufs begründen. Solche Tatsachen habe der Fahrzeughalter aber nicht dargelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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