21.11.2024
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Dokument-Nr. 5613

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Beschluss06.02.2008Verwaltungsgericht Koblenz2 K 1190/07
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss06.02.2008

Keine Fahrschu­ler­öffnung in Deutschland mit tschechischer GenehmigungDeutsche Fahrschu­ler­laubnis stellt keinen Verstoß gegen europäische Nieder­las­sungs­freiheit dar

Eine tschechische Firma, die in Tschechien eine Erlaubnis zum Betrieb einer Fahrschule hat, kann nicht auch in Deutschland von dieser Erlaubnis Gebrauch machen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe nunmehr entschieden und damit einen entsprechenden Eilantrag der Firma abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte im Neckar-Odenwald-Kreis eine Fahrschule eröffnet, ohne zuvor eine Genehmigung bei deutschen Behörden einzuholen. Das Landratsamt untersagte der Antragstellerin die weitere Fortsetzung des Betriebs mit sofortiger Wirkung, da der Fahrschul­betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt werde. Hiergegen hat die Firma das Verwal­tungs­gericht angerufen und insbesondere geltend gemacht, die Unter­sa­gungs­ver­fügung sei mit der im Europäischen Recht garantierten Niederlassungsfreiheit nicht zu vereinbaren.

Betrieb einer Fahrschule in Deutschland nur mit deutscher Genehmigung - Kein Verstoß gegen Nieder­las­sungs­freiheit

Wie die 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts ausführte, stehe es mit Europäischem Recht in Einklang, dass der Betrieb einer Fahrschule in Deutschland nur mit einer Genehmigung deutscher Behörden erfolgen dürfe. Die Nieder­las­sungs­freiheit gewähre die Möglichkeit, unter Beachtung der Berufs­re­ge­lungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten. Die Nieder­las­sungs­freiheit mache es aber nicht entbehrlich, die Bestimmungen des deutschen Rechtes über den Betrieb einer Fahrschule einzuhalten.

Überwachung eines geordneten Fahrschul­be­triebs ist Ziel der Fahrschu­ler­laubnis

Wer in Deutschland eine Fahrschule betreiben wolle, brauche eine Fahrschulerlaubnis. Mit dem Erfordernis einer solchen Erlaubnis werde die Überwachung eines geordneten Fahrschul­be­triebs durch die zuständigen Behörden ermöglicht. So müsse ein qualitativ hochwertiger theoretischer und praktischer Unterricht gewährleistet sein, der den zunehmenden Anforderungen im Straßenverkehr gerecht werde. Es müssen geeignete Unter­richtsräume, Lernmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und der Inhaber einer Fahrschule bzw. der Leiter des Ausbil­dungs­be­triebs müsse zuverlässig sein. Die zuständige Behörde habe bei der Erteilung der Erlaubnis keinen Ermes­sens­spielraum; Erwägungen wie der Schutz bestehender Fahrschulen vor Konkurrenz dürfen deshalb bei der behördlichen Entschei­dungs­findung keine Rolle spielen. Für den Nieder­las­sungs­willigen sei es zumutbar, dieses Verfahren zu durchlaufen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 15.02.2008

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