18.10.2024
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Dokument-Nr. 31101

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Urteil08.11.2021Verwaltungsgericht Koblenz1 K 693/21.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil08.11.2021

Bürgermeister scheitert mit Klage gegen die Wahl seines NachfolgersVG Koblenz lehnt Beschwerde ab

Der ehemalige Bürgermeister der Stadt Bad Kreuznach hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Wahl des neuen Bürgermeisters rechtswidrig gewesen ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Anlässlich der am 17. November 2021 endenden Amtszeit des Klägers als bisheriger Bürgermeister wurde am 3. April 2021 die Stelle des Bürgermeisters der beklagten Stadt Bad Kreuznach mit einer Bewerbungsfrist bis zum 30. April 2021 öffentlich ausgeschrieben. Weil sich hierauf bis zum 19. April 2021 niemand beworben hatte, veranlasste die Oberbür­ger­meisterin der Beklagten die erneute Veröf­fent­lichung der Ausschreibung und legte das Ende der Bewerbungsfrist auf den 31. Mai 2021 fest. Am 21. April 2021 ging die Bewerbung des Klägers, am 31. Mai 2021 die des Beigeladenen ein, der in der Folgezeit zum neuen Bürgermeister gewählt wurde. Dagegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, die Wahl sei zu wiederholen, weil sie an einem erheblichen Verfah­rens­fehler leide. Die Oberbür­ger­meisterin der Beklagten sei nicht befugt gewesen, die Bewerbungsfrist zu verlängern.

Kein Beschwerderecht für unterlegenen Bewerber

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehle, so die Koblenzer Richter, die erforderliche Klagebefugnis und sei somit unzulässig. Nach der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung könnten unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogene Entscheidungen nur mit den in den Wahlvor­schriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprü­fungs­ver­fahren angefochten werden. In Rheinland-Pfalz sei die Anfechtung der Wahl eines kommunalen Beigeordneten durch einen Stadt- oder Gemeinderat allein mit dem Rechtsbehelf der Wahlbeschwerde möglich. Deren Erhebung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen den jeweiligen Ratsmitgliedern vorbehalten. Ein unterlegener Bewerber habe kein Beschwerderecht. Es bestehe auch keine Veranlassung, zugunsten des Klägers die gesetzlich vorgesehenen Rechts­schutz­mög­lich­keiten zu erweitern. Das Erfordernis einer fristgemäßen Bewerbung diene nicht dem Schutz vor Konkurrenz. Ferner gelte das beamten­rechtliche Prinzip der Bestenauslese nicht, wenn über die Stellen­be­setzung in geheimer Wahl entschieden werde.

Frist­ver­län­gerung mangels eingegangener Bewerbungen rechtens

Im Übrigen habe die Oberbür­ger­meisterin die Frist­ver­län­gerung veranlassen dürfen, da bis zum 19. April 2021 noch keine Bewerbung vorgelegen habe. Es sei für das Erreichen des mit der Ausschreibung bezweckten Ziels der Stadt, unter einer größtmöglichen Zahl von Bewerbern den Kandidaten auszuwählen, unerheblich, welches Organ der Kommune die Ausschreibung veranlasst habe. Aber selbst wenn die Oberbür­ger­meisterin für die Frist­ver­län­gerung nicht zuständig gewesen wäre, wäre die Wahl des Beigeladenen nicht fehlerhaft. Da bis einige Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist noch keine Bewerbung eingegangen sei, habe ein sachlicher Grund für die Verlängerung der Bewerbungsfrist bestanden. Von daher liege auch kein Fehler vor, der zur Ungültigkeit der Wahlent­scheidung des Bad Kreuznacher Stadtrates führen könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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