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28.07.2026 

Dokument-Nr. 36142

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Urteil28.07.2026Verwaltungsgericht Koblenz1 K 654/25.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil28.07.2026

Stadt muss wegen Mängeln geschlossenes Schwimmbad nicht sanierenKlage gegen Schließung des Bosenheimer Schwimmbads erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat eine Klage auf Reparatur und Wieder­in­be­triebnahme des Schwimmbads in Bosenheim, einem Stadtteil der beklagten Stadt Bad Kreuznach, abgewiesen.

In einem Ausein­an­der­set­zungs­vertrag aus dem Jahr 1969 betreffend die Eingliederung der Gemeinde Bosenheim in die Beklagte vereinbarten die Vertrags­parteien, dass unter anderem das im Jahr 1937 errichtete Schwimmbad weiterhin im Stadtteil Bosenheim zu betreiben bzw. zu unterhalten und die Benutzung den Bewohnern und den sonstigen Berechtigten zu gewährleisten sei.

Schwimmbad wurde sanie­rungs­be­dürftig

Im Laufe der Jahre wurde das weiterhin betriebene Schwimmbad sanie­rungs­be­dürftig. Als Wasser aus dem Schwimmbad in den Untergrund versickerte, gab die Kreisverwaltung Bad Kreuznach der damaligen Eigentümerin des Schwimmbads – das Grundstück hatte die Beklagte im Jahr 2013 an eine stadteigene Gesellschaft veräußert – im Juni 2023 mit wasser­recht­licher Verfügung auf, die Einleitung von Abwasser in den Untergrund unverzüglich einzustellen und das Bad zur Verhinderung eines weiteren unkon­trol­lierten Versickerns zu schließen. Der Betrieb des Schwimmbads wurde daraufhin eingestellt.

Der Kläger, der Ortsbeirat von Bosenheim, hatte bereits im August 2022 und im April 2024 jeweils mit dem Ziel des weiteren Betriebs des Schwimmbads Klage erhoben. Beide Verfahren wurden übereinstimmend für erledigt erklärt; letzteres, nachdem der Oberbür­ger­meister der Beklagten zugesichert hatte, den Stadtrat mit der Schließung oder einem etwaigen Weiterbetrieb des Bads zu befassen. Im Mai 2025 stimmte der Stadtrat der Beklagten mehrheitlich für die Schließung des Schwimmbads.

Pflicht zum Betrieb des Schwimmbads aufgrund des Ausein­an­der­set­zungs­vertrags von 1969?

Daraufhin erhob der Kläger im Juni 2025 erneut Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen die aus dem Ausein­an­der­set­zungs­vertrag resultierende Pflicht der Beklagten zur Unterhaltung und zum Weiterbetrieb des Schwimmbads anführte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Ausein­an­der­set­zungs­vertrag begründe keine Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme von Sanie­rungs­a­r­beiten am Schwimmbad Bosenheim, so die Koblenzer Richter. Die Auslegung des Ausein­an­der­set­zungs­vertrags ergebe, dass sich die Verpflichtung zur Unterhaltung und zum Betrieb des Schwimmbads auf die im Jahr 1969 bestehende Einrichtung beziehe. Unter der vereinbarten Unterhaltung des Schwimmbads sei die gewöhnliche Instandhaltung und Pflege einer Sache zu verstehen. Die Unterhaltung und der Betrieb des Schwimmbads stünden zudem in einem untrennbaren Sachzu­sam­menhang. Die Instandhaltung diene dazu, den Betrieb des Schwimmbads in dem Erhal­tungs­zustand des Jahres 1969 zu gewährleisten. Aus der Vereinbarung ergebe sich hingegen nicht, dass Bosenheim auf unbegrenzte Dauer Standort des Schwimmbads sein solle. Ebenso wenig lasse sich dem Wortlaut des Vertrags eine Pflicht zur Sanierung oder gar Modernisierung des Schwimmbads entnehmen, sollte es den Anforderungen an den Stand der Technik nicht mehr gerecht werden oder sein Betrieb Gefahren für die öffentliche Sicherheit begründen.

Richter: Nur Anspruch auf Unter­hal­tungs­maß­nahmen nicht aber auf Sanie­rungs­maß­nahmen

Der geltend gemachte Anspruch auf Maßnahmen zur Ermöglichung des Betriebs des Schwimmbads bestehe deshalb nur dann, wenn Unter­hal­tungs­maß­nahmen ausreichen würden, um den Betrieb sicherzustellen. Dies sei nicht der Fall. Freibäder besäßen gewöhnlich nur eine begrenzte Nutzungsdauer. Allein das Alter des Schwimmbads spreche daher für einen erheblichen Sanie­rungs­bedarf. Diese Bewertung werde durch die wasser­rechtliche Verfügung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach aus Juni 2023 gestützt. Den Sanie­rungs­bedarf zeige auch eine Kostenschätzung aus Oktober 2023, welche die Kosten für die erforderliche Erneuerung der Beckenfolie des Schwimmbads auf 316.000 € geschätzt habe; die Kosten für die Ausstattung des Schwimmbads mit einem zeitgemäßen Edelstahlbecken beliefen sich auf über 1,3 Mio. €. Die für den Weiterbetrieb des Freibads erforderliche Sanierung sei aber nicht Gegenstand der von der Beklagten übernommenen vertraglichen Verpflichtung, zumal die Stadt angesichts des Zeitablaufs seit der Eingliederung Bosenheims bis zur Schließung des Bads dessen Zustand nicht zu verantworten habe.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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