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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil31.05.2010
VG Koblenz: Keine Einwände bei Bau eines GeburtshausRäume im Geburtshaus gemessen aus hygienerechtlicher Sich ausreichend dimensioniert
Gegen den Bau eines Geburtshauses können grundsätzlich dann keine Einwände erhoben werden, wenn keine bauplanungs-, arbeitsstätten- oder hygienerechtlichen Bedenken bestehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Im hiesigen Rechtsstreit ist der Kläger Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz, in dem sich eine Arztpraxis befand. Im November 2008 stellte er bei der Stadt Koblenz eine Bauvoranfrage für ein Geburtshaus bzw. eine Hebammenpraxis. In der Beschreibung ist ausgeführt, dass gesunden Frauen mit einem normalen Schwangerschaftsverlauf die Möglichkeit eröffnet werden solle, in Anwesenheit des Partners und einer Hebamme das Kind zu gebären. Die Stadt lehnte die Erteilung eines Bauvorbescheides ab, da das Vorhaben nicht die medizinischen, hygienischen, räumlichen und fachlichen Anforderungen des Gesundheitsamtes des Landkreises Mayen-Koblenz erfüllen würde. Der Kläger erhebt dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.
Geburtshaus in bauplanungs-, arbeitsstätten- und hygienerechtlicher Hinsicht zulässig
Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Geburtshaus, so das Gericht, sei in bauplanungs-, arbeitsstätten- und hygienerechtlicher Hinsicht, die nur Gegenstand der Anfrage seien, zulässig. Das Geburtshaus sei am geplanten Standort keiner unzumutbaren Störung ausgesetzt, da das Geburtszimmer und der Wehenraum an der von der Hauptdurchgangsstraße abgewandten Seite des Gebäudes lägen. Die geplanten Räume im Geburtshaus seien zudem gemessen an Empfehlungen und Richtlinien von sachverständigen Stellen aus hygienerechtlicher Sich ausreichend dimensioniert. Die Einwendung der Stadt Koblenz, der Sanitärraum sei zu klein, da hierin die Gebärende ggfs. von der Hebamme versorgt werden müsse, betreffe nicht die hygienerechtlichen Anforderungen.
Aufenthalt von jeweils nur einer Gebärende im Geburtshaus muss durch einschränkende Nebenbestimmung im Bescheid sichergestellt werden
Ob aus sonstigen Gründen, nämlich zum Schutz der Gebärenden, ein größerer Sanitärraum vorzuhalten sei, beurteile sich nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die nicht Gegenstand der Prüfung gewesen sei. Die von der Stadt aufgeworfene Frage einer ausreichenden Notfallversorgung sei im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu untersuchen gewesen. Von daher habe der Kläger grundsätzlich Anspruch auf den beantragten Bescheid. Indes folge aus dem Raumprogramm des geplanten Geburtshauses, das nur eine Gebärende sich zur Geburt im Geburtshaus aufhalten könne. Dies sei nur durch eine einschränkende Nebenbestimmung im Bescheid sicherzustellen. Außerdem habe die Stadt Koblenz bei der Genehmigungserteilung zu beachten, dass die von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vorgeschlagenen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen als Auflagen in den Bescheid aufgenommen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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