21.11.2024
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Dokument-Nr. 9997

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil31.05.2010

VG Koblenz: Keine Einwände bei Bau eines GeburtshausRäume im Geburtshaus gemessen aus hygie­ne­recht­licher Sich ausreichend dimensioniert

Gegen den Bau eines Geburtshauses können grundsätzlich dann keine Einwände erhoben werden, wenn keine bauplanungs-, arbeitsstätten- oder hygie­ne­recht­lichen Bedenken bestehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Im hiesigen Rechtsstreit ist der Kläger Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz, in dem sich eine Arztpraxis befand. Im November 2008 stellte er bei der Stadt Koblenz eine Bauvoranfrage für ein Geburtshaus bzw. eine Hebammenpraxis. In der Beschreibung ist ausgeführt, dass gesunden Frauen mit einem normalen Schwan­ger­schafts­verlauf die Möglichkeit eröffnet werden solle, in Anwesenheit des Partners und einer Hebamme das Kind zu gebären. Die Stadt lehnte die Erteilung eines Bauvor­be­scheides ab, da das Vorhaben nicht die medizinischen, hygienischen, räumlichen und fachlichen Anforderungen des Gesund­heit­samtes des Landkreises Mayen-Koblenz erfüllen würde. Der Kläger erhebt dagegen Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Geburtshaus in bauplanungs-, arbeitsstätten- und hygie­ne­recht­licher Hinsicht zulässig

Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Geburtshaus, so das Gericht, sei in bauplanungs-, arbeitsstätten- und hygie­ne­recht­licher Hinsicht, die nur Gegenstand der Anfrage seien, zulässig. Das Geburtshaus sei am geplanten Standort keiner unzumutbaren Störung ausgesetzt, da das Geburtszimmer und der Wehenraum an der von der Haupt­durch­gangs­straße abgewandten Seite des Gebäudes lägen. Die geplanten Räume im Geburtshaus seien zudem gemessen an Empfehlungen und Richtlinien von sachver­ständigen Stellen aus hygie­ne­recht­licher Sich ausreichend dimensioniert. Die Einwendung der Stadt Koblenz, der Sanitärraum sei zu klein, da hierin die Gebärende ggfs. von der Hebamme versorgt werden müsse, betreffe nicht die hygie­ne­recht­lichen Anforderungen.

Aufenthalt von jeweils nur einer Gebärende im Geburtshaus muss durch einschränkende Nebenbestimmung im Bescheid sichergestellt werden

Ob aus sonstigen Gründen, nämlich zum Schutz der Gebärenden, ein größerer Sanitärraum vorzuhalten sei, beurteile sich nach den Vorschriften der Landes­bau­ordnung, die nicht Gegenstand der Prüfung gewesen sei. Die von der Stadt aufgeworfene Frage einer ausreichenden Notfa­ll­ver­sorgung sei im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu untersuchen gewesen. Von daher habe der Kläger grundsätzlich Anspruch auf den beantragten Bescheid. Indes folge aus dem Raumprogramm des geplanten Geburtshauses, das nur eine Gebärende sich zur Geburt im Geburtshaus aufhalten könne. Dies sei nur durch eine einschränkende Nebenbestimmung im Bescheid sicherzustellen. Außerdem habe die Stadt Koblenz bei der Geneh­mi­gungs­er­teilung zu beachten, dass die von der Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion Nord vorgeschlagenen immis­si­ons­schutz­recht­lichen Anforderungen als Auflagen in den Bescheid aufgenommen werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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