18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil23.06.2015

Generelle Untersagung der Rebhuhnjagd im Landkreis Mayen-Koblenz unzulässigFehlende Ausnahme- und Befreiungs­möglich­keit im Einzelfall belastet Jäger unzumutbar in Jagdaus­übungsrecht

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, das eine völlige Untersagung der Rebhuhnjagd im Landkreis Mayen-Koblenz ohne eine Ausnahme- und Befreiungs­möglich­keit im Einzelfall unzulässig ist, da dies Jäger in ihrem Jagdaus­übungsrecht unzumutbar belastet.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Pächter eines gemein­schaft­lichen Jagdbezirks im Landkreis Mayen-Koblenz. Für diesen Bereich hatte das beklagte Land mit Allge­mein­ver­fügung vom 10. April 2014 ein Abschussverbot für Rebhühner vom Jagdjahr 2014/2015 bis einschließlich zum Jagdjahr 2019/2020 angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass nach einem von der Forschungs­anstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft im Jahr 2013 erstellten Gutachten unter anderem im Landkreis Mayen-Koblenz der Erhal­tungs­zustand des Rebhuhns ungünstig bis unzureichend sei. Der Bestand sei daher dort bedroht.

Kläger fühlt sich in Jagdaus­übungsrecht verletzt

Gegen diese Allge­mein­ver­fügung erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz. Ein vollständiges Verbot der Bejagung des Rebhuhns stelle eine Verletzung seines Jagdaus­übungs­rechts dar. Die Verfügung sei ermes­sens­feh­lerhaft, weil ein einheitlich auf den gesamten Landkreis bezogenes undif­fe­ren­ziertes Abschussverbot den in den einzelnen Jagdbezirken vorhandenen Besatzdichten nicht gerecht werde. Dies gelte insbesondere für seinen Jagdbezirk, in dem ein ausreichender Besatz vorhanden sei. Im Hinblick darauf hätte zum Beispiel ein Höchst­ab­s­chussplan als milderes Mittel in Erwägung gezogen werden müssen.

Generelle Untersagung der Rebhuhnjagd ermes­sens­feh­lerhaft

Die Klage hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass die generelle Untersagung der Rebhuhnjagd im Landkreis Mayen-Koblenz an einem Ermessensfehler leide, weil die bis zum Ablauf des Jagdjahres 2019/2020 geltende Allge­mein­ver­fügung keine Ausnahme- und Befrei­ungs­mög­lichkeit im Einzelfall vorsehe. Dadurch belaste sie den Kläger als Inhaber eines Jagdaus­übungs­rechts unzumutbar und sei daher nicht mehr angemessen. Es sei nicht auszuschließen, dass innerhalb des zeitlichen Geltungs­be­reichs der Allge­mein­ver­fügung Entwicklungen eintreten, die eine andere Gewichtung der wider­strei­tenden Interessen notwendig machen. Dabei sei zu beachten, dass der Schutz bedrohter Wildarten nicht über, sondern neben den weiteren Zwecken des Landes­jagd­ge­setzes stehe, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und die Jagd als Nutzungsform und Kulturgut zu sichern. Eine solche Allge­mein­ver­fügung müsse so beschaffen sein, dass sie vorausschauend der Veränderung solcher Verhältnisse Rechnung trage, die grundsätzlich möglich und bei Erlass erkennbar seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21244

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI