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Verwaltungsgericht Kassel Urteil02.12.2010

Polizeiliche Infor­ma­ti­o­ns­systeme für private Interessen genutzt: Polizeibeamter kann bei wider­recht­licher Ausnutzung seiner dienst­recht­lichen Stellung aus dem Polizeidienst entfernt werdenVertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit durch Verhalten des Beamten grundlegend erschüttert

Ein Polizeibeamter kann wegen mehrfach begangener dienst­recht­licher Vergehen aus dem Polizeidienst entfernt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Kassel.

Der Polizeibeamte des zugrunde liegenden Falls war unter anderem Dienst­grup­pen­leiter und Abschnitts­leiter einer nordhessischen Polizeistation. Sein Dienstherr, das Land Hessen, hatte dem Beamten eine Reihe von dienst­recht­lichen Verfehlungen vorgeworfen. Dabei ging es insgesamt um 9 verschiedene Tatkomplexe aus den Jahren 2003 bis 2006. Der Polizeibeamte soll unter anderem seine dienst­rechtliche Stellung für die Anbahnung von sexuellen Kontakten ausgenutzt, polizeiliche Einsätze zur Durchsetzung privater Interessen veranlasst, die polizeilichen Infor­ma­ti­o­ns­systeme für private Interessen genutzt, ein Bußgeld­ver­fahren aus Rachsucht angestoßen und ein Körper­ver­let­zungs­delikt begangen haben. Wegen einer Körper­ver­letzung, einer Nötigung und einer Beleidigung war er bereits im Jahr 2008 in einem Strafverfahren zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Fortgesetzter Machtmissbrauch und mangelnde Einsicht des Beamten haben Diens­tent­fernung zwingend zur Folge

Das Verwal­tungs­gericht Kassel sah die Vorwürfe in den wesentlichen Punkten als erwiesen an. Bei der Entscheidung hat sie zwar zugunsten des Beamten berücksichtigt, dass ein Teil der Vorfälle in die Zeit einer Beziehungskrise fielen und er früher ein anerkannter Dienst­grup­pen­leiter war. Angesichts der erwiesenen Vorfälle und des fortgesetzten Macht­miss­brauchs, der Verstrickung von Kollegen in seine Vertu­schungs­versuche und des Umstandes, dass der Beamte kaum Einsicht erkennen ließ, war aber die Feststellung zwingend, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienst pflichtgemäß versehen werde, grundlegend erschüttert ist. Dies hat die Diens­tent­fernung zwingend zur Folge.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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