21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil08.05.2009

Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, ist aus dem Dienst zu entfernenSchwerwiegende Dienstvergehen machen Verbleib im Dienst untragbar

Ein wegen Steuer­hin­ter­ziehung in erheblichem Umfang und mehreren Betrugsfällen strafrechtlich verurteilter Polizeibeamter ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der im Jahre 1962 geborene Beamte stand als Polizei­kom­missar im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Daneben betrieb er ohne Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung und teilweise während Zeiten, in denen er dienstunfähig erkrankt war, in größerem Ausmaß Geschäfte als gewerblicher Grund­s­tücks­händler, Bauträger und Hausverwalter. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2000 gab er den Erlös aus Grund­s­tücks­ver­käufen wahrheitswidrig mit lediglich 300.000 DM statt ca. 566.000 DM an und hinterzogen dadurch Einkom­mens­steuern in Höhe von 125.000 DM. Darüber hinaus stellte er Mietern überhöhte Nebenkosten in Rechnung. Daraufhin wurde der Beamte wegen Steuerhinterziehung und Betruges in zwölf Fällen zu einer Bewäh­rungs­strafe von neun Monaten verurteilt. Der Klage des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gab bereits das Verwal­tungs­gericht statt. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Berufung des Beamten zurück.

Keine Eignung des Beamten für den Polizeidienst aufgrund von Straftaten

Der Polizeibeamte habe schwerwiegende Dienstvergehen begangen und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung verloren. Folglich sei seine Entfernung aus dem Dienst geboten. Sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit erwarteten zu Recht von einem Polizeibeamten, zu dessen zentralen Dienstpflichten es gehöre, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, dass er die Rechtsordnung in besonderem Maße wahre. Begehe er stattdessen selbst Straftaten im hier vorliegenden Maße, sei das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Eignung des Beamten für den Polizeidienst endgültig verloren. Hinzu kämen die ungenehmigten Neben­tä­tig­keiten, die der Beamte zudem teilweise während Zeiten ausgeübt habe, in denen er krank­heits­bedingt dem Dienst ferngeblieben sei. Auch hierdurch habe er sich für einen weiteren Verbleib im Dienst untragbar gemacht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/09 des OVG Koblenz vom 26.05.2009

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