18.10.2024
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Dokument-Nr. 31070

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Urteil18.11.2021Verwaltungsgericht Kassel1 K 677/20.KS
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Verwaltungsgericht Kassel Urteil18.11.2021

Ablehnung der Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines privaten Rundfunk­pro­gramms in Hessen bestätigtVG Kassel lehnt Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hat die Klage einer juristischen Person des Privatrechts auf Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung von privatem Rundfunk in Hessen abgewiesen. Das Urteil wurde inzwischen zugestellt.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten, der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), den Betrieb eines privaten Rundfunksenders. Geplant war eine 24-stündige Veranstaltung von Volksmusik mit stündlichem Nachrichtenteil mit landesweiter Verbreitung in Hessen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunk­pro­gramms der Klägerin ab, da die besonderen (nicht-programm­be­zogenen und programm­be­zogenen) Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen nach dem Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (HPRG) nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe keinen tragfähigen Finan­zie­rungsplan vorgelegt und die Progno­se­ent­scheidung zur rundfunk­recht­lichen Zuverlässigkeit der Klägerin falle negativ aus. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Wider­spruchs­be­scheid vom 10. Mai 2021 zurück. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und insbesondere darauf verwiesen, dass ihr Geschäftsführer und Allein­ge­sell­schafter die persönlichen und das Programm die programm­be­zogenen Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen erfülle. Sie habe ein Programmschema und einen Finan­zie­rungsplan vorgelegt.

Zielvorgaben des HPRG nicht erfüllt

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Auch wenn derzeit keine Frequenzen für eine Veranstaltung eines Rundfunk­pro­gramms über DAB+ zur Verfügung stünden, fehle es nicht am Rechts­schut­z­in­teresse, da bei erteilter Zulassung die Möglichkeit bestünde, sich um eine der zukünftig freiwerdenden Frequenzen zu bewerben. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunk­pro­gramms habe. Der Anspruch scheitere zum einen daran, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie finanziell in der Lage sein werde, das geplante Rundfunk­programm regelmäßig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu veranstalten. Es sei nicht ausreichend, lediglich formell ein Programmschema sowie einen Finan­zie­rungsplan vorzulegen. Vielmehr müssten diese auch mit gewisser Sicherheit die Zielvorgaben des HPRG an ein ordnungsgemäß und auch dauerhaft veranstaltetes Rundfunk- oder Medienprogramm erfüllen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Finan­zie­rungsplan bietet keine ausreichend Gewähr für ein regelmäßiges Rundfunk­programm

Der von der Klägerin vorgelegte Finan­zie­rungsplan lasse nicht erkennen, dass die erwarteten Werbeeinnahmen ausreichend seien, um regelmäßig ein Rundfunk­programm der vorgesehenen Art zu veranstalten. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise die Klägerin die Höhe der Werbeeinnahmen ermittelt habe. Nachfragen bei potentiellen Werbekunden sowie eine fachliche Expertise über den Werbemarkt lägen nicht vor. Auch dass der Geschäftsführer und Allein­ge­sell­schafter ein größeres Darlehen zur Verfügung stellen wolle, ändere daran nichts, denn eine auf Dauer gesicherte und nachhaltige Finanzierung des Rundfunksenders lasse sich durch ein Darlehen nicht garantieren. Der in Aussicht gestellte Darlehensbetrag decke zudem nur die Ausgaben der ersten beiden Geschäftsjahre ab.

Private Äußerungen des Allein­ge­sell­schafters nicht mit Programm­grund­sätzen vereinbar

Zum anderen scheitere der geltend gemachte Anspruch der Klägerin daran, dass der Geschäftsführer und Allein­ge­sell­schafter der Klägerin nicht die Gewähr dafür biete, bei zukünftigen Rundfunk­ver­an­stal­tungen (Nachrichtenteil des Programms) die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltan­schau­lichen Überzeugungen anderer zu achten. Diese Einschätzung resultiere aus von der Beklagten zusam­men­ge­stellten und dem Gericht vorgelegten Unterlagen verschiedener Internetquellen. Die dort von dem Geschäftsführer und Allein­ge­sell­schafter der Klägerin getätigten Äußerungen seien mit den Programm­grund­sätzen nicht vereinbar. Dass es sich um private Äußerungen gehandelt habe, stünde der Einschätzung nicht entgegen, da der Geschäftsführer und Allein­ge­sell­schafter der Klägerin aufgrund seiner Stellung überwiegenden Einfluss auf das gesamte Programm haben würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (pm/aw)

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