18.10.2024
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Dokument-Nr. 7139

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil15.10.2008

Keine Befreiung von der Studiengebühr wegen SchwangerschaftAntrag auf Befreiung muss vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden

Die Geburt eines Kindes im laufenden Semester gibt einer schwangeren Studentin keinen Anspruch darauf, schon für dieses Semester von der Studiengebühr befreit zu werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschieden und damit die Klage einer Medizin­stu­dentin abgewiesen.

Die Klägerin hatte bei der Universität Heidelberg Ende Juli 2007 eine Schwan­ger­schafts­be­schei­nigung vorgelegt und beantragt, sie von der Zahlung der Studiengebühr für das Wintersemester 2007/2008 zu befreien, da ihr Kind voraussichtlich Anfang November 2007 geboren werde. Sie erfülle den nach dem Landes­hoch­schul­ge­büh­ren­gesetz vorgesehenen Befreiungsgrund der Pflege und Erziehung eines Kindes, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Universität lehnte den Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr ab, weil die Klägerin bei Beginn der Vorlesungen für das Wintersemester 2007/2008 am 15.10.2007 noch kein Kind betreue.

Antrag auf Befreiung muss vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden

Wie die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts in den nunmehr bekannt gegebenen Gründen ihres Urteils ausführt, ist die Entscheidung der Universität nicht zu beanstanden. Ein Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr müsse nach dem Landes­hoch­schul­ge­büh­ren­gesetz vor Beginn der Vorlesungszeit (hier: 15.10.2007) gestellt werden. Die Voraussetzungen für den Befrei­ung­s­tat­bestand der Pflege und Erziehung eines Kindes unter acht Jahren müssten ebenfalls innerhalb der Antragsfrist und damit vor Beginn der Vorlesungszeit vorliegen. Hier sei die Geburt des Kindes erst danach erfolgt. Die Klägerin könne daher keine (anteilige) Befreiung von der Studiengebühr verlangen. Dass die gesetzlichen Regelungen Zeiten der Schwangerschaft im Unterschied zu Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes nicht als Grund für eine Befreiung anerkennen würden, sei verfas­sungs­rechtlich zulässig.

Kein Erlass der Studiengebühr im Nachhinein

Die Klägerin könne auch nicht verlangen, dass ihr die Studiengebühr im nachhinein erlassen werde. Zwar sehe das Landes­hoch­schul­ge­büh­ren­gesetz die Möglichkeit vor, bei der Universität den Erlass der Studiengebühr zu beantragen, wenn es nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, diese einzuziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Einziehung der Gebühr aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Klägerin unbillig sein könnte, etwa weil sie durch die Geburt ihres Kindes in eine wirtschaftliche Notlage geraten wäre, bestünden jedoch nicht. Die Klägerin habe zu ihren finanziellen Verhältnissen keine konkreten Angaben gemacht. Es obliege indes dem Gebüh­ren­schuldner, seine Einkommens- und Vermö­gens­ver­hältnisse so detailliiert und nachvollziehbar anzugeben, dass der Hochschule eine Prüfung ermöglicht werde, mit welchen wirtschaft­lichen Auswirkungen die Erhebung der Studiengebühr von 500 EUR verbunden sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 15.12.2008

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